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رِسَالَةٌ فِي الدِّمَاءِ الطَّبِيعِيَّةِ لِلنِّسَاءِ

 

 

Eine Niederschrift zu den natürlichen Blutungen der Frauen

 

 

 

 

 

 

 

بِقَلَمِ فَضِيلَةِ الشَّيْخِ العَلَّامَةِ

مُحَمَّدِ بْنِ صَالِحٍ العُثَيْمِينِ

غَفَرَ اللَّهُ لَهُ وَلِوَالِدَيْهِ وَلِلمُسْلِمِينَ

 

Verfasst vom geehrten Schaykh

Muhammad Ibn Salih Al-'Uthaymin

Möge Allah ihm und seinen Eltern und den Muslimen (allesamt) vergeben

 

 

 

بِسْمِ اللهِ الرَّحمَنِ الرَّحِيمِ

Eine Niederschrift zu den natürlichen Blutungen der Frauen

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.

Alles Lob gebührt Allah, wir loben Ihn und suchen Hilfe bei Ihm und bitten Ihn um Vergebung und kehren reumütig zu Ihm zurück. Wir nehmen bei Allah Zuflucht vor dem Übel unserer Seelen und vor dem Schlechten unserer Taten. Wen Allah rechtleitet, den kann niemand in die Irre gehen lassen; und wen Er in die Irre gehen lässt, den kann niemand rechtleiten. Und ich bezeuge, dass es keinen Anbetungswürdigen gibt, außer Allah alleine, Der keinen Teilhaber hat, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist. Allahs Segen und Frieden auf ihm, auf seinen Familienangehörigen, auf seinen Gefährten und auf denen, die ihnen auf beste Weise gefolgt sind, bis zum Tag der Abrechnung.

Um fortzufahren: Die Blutungen, die die Frau hat, welche die Menstruation, irreguläre Blutungen und der Wochenfluss sind, sind gewiss wichtige Angelegenheiten, die verdeutlicht werden sollten und dessen Urteile man kennen muss. Hierbei muss das Falsche vom Richtigen bei den Aussagen der Leute des Wissens unterschieden werden. Und die Grundlage, auf die man sich stützt, um Aussagen zu verstärken oder zu entkräften, sollte das sein, was im Buch und in der Sunnah überliefert wurde.

1. Denn sie sind die zwei grundlegenden Quellen, auf denen die Urteile Allahs - erhaben ist Er - beruhen, durch welche Seine Diener Ihm dienen und welche Er ihnen auferlegt hat.

2. Und weil im Sich-Verlassen auf das Buch und die Sunnah die Ruhe des Herzens, die Weite der Brust, das Wohlbefinden der Seele und die Lossagung von der Schuld liegt.

3. Und da alles, was über diese beiden hinausgeht, einen Beweis benötigt und nicht als Beweis genutzt wird.

Somit gibt es kein Beweismittel außer in den Worten Allahs - erhaben ist Er - und in den Worten Seines Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Und ebenfalls in den Aussagen der Leute des Wissens unter den Sahabah entsprechend der richtigeren Ansicht, unter der Bedingung, dass es im Buch und in der Sunnah nichts gibt, was diesen (Aussagen) widerspricht, und dass sie keiner Aussage eines anderen Sahabi entgegenstehen. Sollte es aber im Buch und in der Sunnah etwas geben, was diesen (Aussagen) widerspricht, ist es verpflichtend, nach dem zu handeln, was im Buch und der Sunnah steht. Sollte die Aussage eines anderen Sahabis dieser Aussage entgegenstehen, schaut man nach der Einstufung dieser zwei Aussagen und handelt nach der stärkeren von beiden,

﴿...فَإِن تَنَٰزَعۡتُمۡ فِي شَيۡءٖ فَرُدُّوهُ إِلَى ٱللَّهِ وَٱلرَّسُولِ إِن كُنتُمۡ تُؤۡمِنُونَ بِٱللَّهِ وَٱلۡيَوۡمِ ٱلۡأٓخِرِۚ ذَٰلِكَ خَيۡرٞ وَأَحۡسَنُ تَأۡوِيلًا﴾

(und dies) aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Wenn ihr nun miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr wirklich an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Das ist am besten und am ehesten ein guter Ausgang.“

[An-Nisa 4:59]

Das ist eine kurze Niederschrift, die das Notwendigste über die Verdeutlichung dieser Blutungen und ihrer Urteile beinhaltet. Sie umfasst folgende Kapitel:

Erstes Kapitel: Die Bedeutung der Menstruation und ihre Weisheit.

Zweites Kapitel: Die Zeit der Menstruation und ihre Dauer.

Drittes Kapitel: Unvorhergesehene Ereignisse während der Menstruation.

Viertes Kapitel: Die Urteile (bzw. Regeln) in Bezug auf die Menstruation.

Fünftes Kapitel: Die „Istihadah“ (also irregulären Blutungen) und ihre Urteile (bzw. Regeln).

Sechstes Kapitel: Der Wochenfluss („Nifas“) und seine Urteile (bzw. Regeln).

Siebtes Kapitel: Die Nutzung von Dingen, die die Menstruation verhindern oder verzögern und eine Schwangerschaft verhindern oder beenden.

Erstes Kapitel: Die Bedeutung der Menstruation und ihre Weisheit

„Al-Hayd“ bedeutet sprachlich „das Fließen und Strömen einer Sache“.

Terminologisch ist es Blut, welches bei der Frau auf natürliche Weise ohne einen Grund zu bestimmten Zeiten austritt. Es ist natürliches Blut, welches nicht wegen einer Krankheit, einer Verletzung, einer Fehlgeburt oder einer Geburt austritt. Aufgrund dessen, dass es natürliches Blut ist, variiert es entsprechend dem Zustand der Frau sowie ihrer Umwelt und ihrem Klima (, in dem sie sich befindet). Aus diesem Grund unterscheiden sich die Frauen hier klar und deutlich.

Die Weisheit dahinter ist, dass der Embryo sich im Bauch der Mutter nicht durch das ernähren kann, was außerhalb des Bauches ist, und selbst der barmherzigsten Schöpfung wäre es nicht möglich, ihm etwas Nahrung zukommen zu lassen. Aus diesem Grund hat Allah - erhaben ist Er - bei der Frau Blutungen bestimmt, durch die der Embryo im Bauch der Mutter ernährt werden kann, ohne Nahrung oder eine Verdauung zu benötigen. Sie dringen über die Nabelschnur zu seinem Körper, indem das Blut durch seine Adern fließt und er dadurch ernährt wird. Gepriesen sei also Allah, der beste Schöpfer.

Das ist die Weisheit dieser Menstruation. Aus diesem Grund wird die Menstruation der Frau unterbrochen, wenn sie schwanger wird, sodass sie ihre Menstruation nur selten bekommt. Dies betrifft ebenso die stillenden Frauen, da nur sehr wenige von ihnen menstruieren, insbesondere zu Beginn der Stillzeit.

Zweites Kapitel: Die Zeit (des Eintritts) der Menstruation und ihre Dauer

Dieses Kapitel teilt sich in zwei Aspekte:

Der erste Aspekt: Das Alter, in dem die Menstruation auftritt.

Der zweite Aspekt: Die Dauer der Menstruation.

Was den ersten Aspekt anbelangt, so ist das Alter, in dem die Menstruation am ehesten auftritt, zwischen 12 und 15 Jahren. Es kann jedoch auch sein, dass eine Frau davor oder danach ihre Menstruation bekommt, entsprechend ihrem Zustand sowie ihrer Umwelt und ihrem Klima (, in dem sie sich befindet).

Die Gelehrten - möge Allah mit ihnen barmherzig sein - waren sich uneinig: Gibt es für das Alter, in dem die Menstruation kommen kann, eine bestimmte Grenze, sodass die Frau weder davor noch danach menstruieren kann, und dass das, was davor oder danach kommt, lediglich verdorbenes Blut ist und kein Menstruationsblut?

Die Gelehrten waren sich hierbei uneinig. Ad-Darimi sagte - nachdem er die Meinungsverschiedenheiten erwähnte -: „All das ist meiner Ansicht nach falsch! Denn bei all dem kehrt man zum Dasein (der Menstruation) zurück. Egal welche Menge in jeglichem Zustand und Alter austritt, so ist es verpflichtend, es als Menstruation anzusehen. Und Allah weiß es am besten.“

Das, was Ad-Darimi sagte, ist die korrekte Ansicht und auch die auserwählte Meinung von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah. Wenn die Frau demnach Menstruationsblut sieht, ist sie menstruierend, selbst wenn sie unter neun Jahre oder über 50 Jahre alt sein sollte, denn Allah und Sein Gesandter haben die Urteile der Menstruation mit ihrem Dasein verbunden und Allah und Sein Gesandter haben kein spezifisches Alter dafür bestimmt. Also kehrt man zum Dasein (der Menstruation) zurück, mit welcher die Urteile zusammenhängen. Die Beschränkung auf ein spezifisches Alter benötigt einen Beweis aus dem Buch und der Sunnah, jedoch gibt es hierzu keinen Beweis.

Was den zweiten Punkt angeht, so ist es die Dauer der Menstruation, also ihre Zeitspanne.

Die Gelehrten sind sich hierbei sehr uneinig, sodass es sechs oder sieben Ansichten gibt. Ibn Al-Mundhir - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Und eine Gruppe sagte: ‚Es gibt kein Minimum oder Maximum in Bezug auf die Begrenzung der Tage der Menstruation.‘“

Ich sage: Diese Ansicht ist auch die vorige Ansicht von Ad-Darimi und die auserwählte Meinung von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah, und sie ist die korrektere Ansicht, da das Buch, die Sunnah und die Erfahrung (bzw. Betrachtung) darauf hindeuten.

Der erste Beweis:

﴿وَيَسۡـَٔلُونَكَ عَنِ ٱلۡمَحِيضِۖ قُلۡ هُوَ أَذٗى فَٱعۡتَزِلُواْ ٱلنِّسَآءَ فِي ٱلۡمَحِيضِ وَلَا تَقۡرَبُوهُنَّ حَتَّىٰ يَطۡهُرۡنَۖ...﴾

Die Aussage des Erhabenen: „Und sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: ‚Sie ist ein Leiden.‘ So haltet euch von den Frauen während der Menstruation fern, und nähert euch ihnen nicht, bis sie (wieder) rein sind.“ [2:222] Allah schränkte die Untersagung bis zur Reinheit ein, und Er setzte die Frist weder auf die Dauer von einem Tag und einer Nacht noch auf drei Tage oder fünfzehn Tage. Das weist darauf hin, dass das Urteil durch das Vorliegen oder das Ausbleiben (bzw. das Ende) der Menstruation bedingt ist. Sobald die Menstruation vorliegt, besteht das Urteil. Und sobald die Frau von ihr (d.h. von der Menstruation) rein wird, werden die Urteile aufgehoben.

Der zweite Beweis:

«افْعَلِي مَا يَفْعَلُ الْحَاجُّ، غَيْرَ أَنْ لَا تَطُوفِي بِالْبَيْتِ حَتَّى تَطْهُرِي». قَالَتْ: فَلَمَّا كَانَ يَوْمُ النَّحْرِ طَهُرَتْ، فَأَفَاضَتْ.

Was bei „Sahih Muslim“ authentisch überliefert wurde, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu 'Aischah sagte, während sie im Ihram-Zustand bei der 'Umrah ihre Menstruation hatte: „Tue das, was die Pilger tun, außer dass du das Haus umkreist (also den Tawaf), bis du rein wirst.“ Sie sagte: „Als dann der Tag des Schächtens war, bin ich rein geworden.“

Und in den zwei „Sahih-Werken“ heißt es, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu ihr sagte: „Warte, bis du rein wirst und gehe dann zum Tan'im (ein Ort an der Stadtgrenze Makkahs) heraus.“ Somit schränkte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - die Untersagung bis zu Reinheit ein und setzte die Frist nicht auf eine bestimmte Zeit. Das deutet darauf hin, dass das Urteil mit dem Dasein oder dem Ausbleiben/Ende der Menstruation zusammenhängt.

Der dritte Beweis: Diese Einschätzungen und Details, welche die Fiqh-Gelehrten in dieser Angelegenheit erwähnen, sind weder im Buche Allahs - erhaben ist Er - noch in der Sunnah des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - vorhanden, obwohl es notwendig wäre, diese (Angelegenheit) zu verdeutlichen. Wenn es etwas gewesen wäre, welches die Diener verpflichtend verstehen und dadurch Allah dienen müssten, dann hätten Allah und Sein Gesandter - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es auf deutlichste Art für jeden erläutert, aufgrund der Wichtigkeit der Urteile, die daraus folgen, wie z. B. das Gebet, das Fasten, die Eheschließung, die Scheidung, das Erbe und weitere Urteile, so wie Allah und Sein Gesandter die Anzahl der Gebete, ihre Zeiten, ihre Verbeugungen und Niederwerfungen verdeutlicht haben, und bei der Pflichtabgabe („Zakah“) ihre Besitztümer und ihre Anteile und ihre Höhe und denjenigen, der sie entrichtet, und beim Fasten ihre Dauer und ihren Zeitpunkt, und bei der Pilgerfahrt („Hajj“) usw. Selbst das Benehmen beim Essen und Trinken, beim Schlafen, beim Beischlaf, beim Sitzen, beim Betreten und Verlassen des Hauses, das Benehmen beim Verrichten der Notdurft, selbst die Anzahl, wie oft man sich beim Istijmar reinigt, bis hin zu detaillierteren und bedeutsameren Angelegenheiten, durch die Allah die Religion vervollständigte und die Gnade gegenüber den Gläubigen vervollkommnete.

﴿...وَنَزَّلۡنَا عَلَيۡكَ ٱلۡكِتَٰبَ تِبۡيَٰنٗا لِّكُلِّ شَيۡءٖ...﴾

So wie der Erhabene sagte: „Und Wir haben das Buch auf dich hinabgesandt (und offenbart) als klare Darlegung von allem...“ [16:89]

﴿...مَا كَانَ حَدِيثًا يُفْتَرَى وَلَـكِن تَصْدِيقَ الَّذِي بَيْنَ يَدَيْهِ وَتَفْصِيلَ كُلَّ شَيْءٍ...﴾

Und der Erhabene sagte: „Es ist keine Erzählung, die erdichtet wird, sondern die Bestätigung dessen, was vor ihm war, und die ausführliche Darlegung aller Dinge...“ [12:111]

Da diese Bestimmungen und Details weder im Buche Allahs - erhaben ist Er - noch in der Sunnah des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - vorzufinden sind, wird deutlich, dass man sich nicht auf diese verlassen kann. Vielmehr verlässt man sich auf die Bezeichnung der Menstruation, mit welcher die gesetzlichen Urteile des Daseins und des Ausbleibens (der Menstruation) zusammenhängen. Dieser Beweis - ich meine, dass wenn das Urteil nicht im Buch und der Sunnah erwähnt wird, dann ist das ein Beweis dafür, dass es nicht berücksichtigt wird - nützt dir sowohl in dieser Angelegenheit als auch in anderen Angelegenheiten des Wissens, da die gesetzlichen Urteile nur durch einen Beweis aus der Gesetzgebung des Buches Allahs, aus der Sunnah Seines Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, aus einem bekannten Konsens oder aus einem korrekten Analogieschluss bestätigt werden. Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte in einer Regel von ihm: „Und dazu gehört die Bezeichnung ‚Al-Hayd‘, mit der Allah zahlreiche Urteile im Buch und der Sunnah verbunden hat. Er hat weder ein Minimum noch ein Maximum (für die Dauer der Menstruation) festgesetzt und auch nicht für die Reinheit zwischen zwei Menstruationen, obwohl die (islamische) Gemeinschaft allgemein davon betroffen ist und dies benötigen könnte. Die Sprache unterscheidet nicht zwischen einer Bestimmung und einer (anderen) Bestimmung. Wer also hierbei eine (zeitliche) Grenze bestimmt, der hat dem Buch und der Sunnah zuwidergehandelt.“

Der vierte Beweis: Die Beobachtung, d.h. der korrekte und stetige Analogieschluss („Qiyas“). Und dieser ist, dass Allah - erhaben ist Er - die Menstruation als „ein Leiden“ bezeichnete. Wann auch immer die Menstruation vorliegt, liegt auch der Schmerz vor und es gibt keinen Unterschied zwischen dem zweiten und dem ersten Tag oder zwischen dem vierten und dem dritten Tag. Und es gibt keinen Unterschied zwischen dem 16. und dem 15. Tag oder zwischen dem 18. und 17. Tag. Die Menstruation ist die Menstruation und das Leiden ist das Leiden. Der Grund ist an den beiden Tagen gleichermaßen vorhanden; wie kann es also richtig sein, beim Urteil dieser beiden Tage zu unterscheiden, wo doch der Grund gleichermaßen vorhanden ist? Ist das nicht entgegen dem korrekten Analogieschluss? Wäre der korrekte Analogieschluss nicht eher, dass die beiden Tage dasselbe Urteil erhalten, aufgrund dessen, dass an beiden (Tagen) derselbe Grund vorliegt?

Der fünfte Beweis: Die Unterschiede der Aussagen derjenigen, die die Dauer (der Menstruation) begrenzen und ihre Widersprüchlichkeit. Das weist darauf hin, dass es in dieser Angelegenheit keinen Beweis gibt, auf den man sich beziehen muss. Vielmehr sind es Urteile, die man durch den Ijtihad (die eigenständige Urteilsfindung) fällt und welche falsch und korrekt sein könnten. Die Befolgung des einen (Urteils) wird somit keinem anderen vorgezogen und man kehrt bei Uneinigkeit zum Buch und der Sunnah zurück.

Somit wurde die Richtigkeit der Aussage „Es gibt keine Begrenzung für das Minimum oder Maximum (der Tage) der Menstruation“ verdeutlicht und dass es die korrekte Ansicht ist. Wisse also, dass jedes natürliche Blut, welches die Frau sieht und welches ohne einen Grund, wie Verletzung oder dergleichen austritt, Menstruationsblut ist, ohne dass die Zeit oder das Alter bestimmt wird; außer wenn (das Blut) beständig bei der Frau austritt und niemals stoppt oder nur für kurze Zeit stoppt, wie z. B. für einen oder zwei Tage im Monat, denn dann ist es eine irreguläre Blutung („Istihadah“). Die Verdeutlichung der Istihadah und ihrer Urteile werden - so Allah will - noch folgen.

Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Die Grundlage ist, dass jedes Blut, welches aus der Gebärmutter austritt, Menstruationsblut ist, bis ein Beweis vorliegt, dass es Istihadah ist.“ Und er sagte ebenfalls: „Jedes Blut, welches austritt, ist Menstruationsblut, solange man nicht weiß, dass es Blut aus einer Ader oder von einer Verletzung ist.“ Diese Aussage ist - abgesehen davon, dass sie aus der Sicht der Beweise die korrekte Ansicht ist - verständlicher und einfacher zu begreifen, und es ist leichter, nach ihr zu handeln und sie umzusetzen, im Vergleich zu dem, was diejenigen sagen, die die Dauer (der Menstruation) beschränken. Außerdem wird diese Ansicht eher akzeptiert, da sie mit der Vorstellung des islamischen Glaubens und seiner Regel übereinstimmt, welche die Erleichterung und Leichtigkeit sind.

﴿...وَمَا جَعَلَ عَلَيۡكُمۡ فِي ٱلدِّينِ مِنۡ حَرَجٖ...﴾

Allah - erhaben ist Er - sagte: „...Und (Er hat) euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ [22:78]

«إِنَّ الدِّينَ يُسْرٌ وَلَنْ يُشَادَّ الدِّينَ أَحَدٌ إِلَّا غَلَبَهُ فَسَدِّدُوا وَقَارِبُوا وَأَبْشِرُوا».

Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wahrlich, die Religion ist leicht; und niemand wird die Religion schwerer machen, außer dass sie ihn überwältigen wird. Deshalb: Handelt richtig, nähert euch (dem Richtigen) und freut euch über die frohe Botschaft.“ [Überliefert von Al-Bukhari.]

Und es gehörte zu seinen Charaktereigenschaften - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, dass wann immer zwischen zwei Angelegenheiten entschieden werden konnte, er sich für die Einfachere von beiden entschied, solange diese keine Sünde darstellte.

Die Menstruation der Schwangeren:

Meistens ist es so, dass die Menstruation stoppt, sobald die Frau schwanger wird. Imam Ahmad - möge Allah mit ihm barmherzig sein - sagte: „Die Frauen erkennen die Schwangerschaft dadurch, dass das (Menstruations-)Blut stoppt.“ Wenn die schwangere Frau nun Blut sieht und es kurz vor der Geburt ist, wie z. B. zwei oder drei Tage davor, und es von Geburtswehen begleitet wird, dann ist es Wochenfluss („Nifas“). Wenn es jedoch bereits lange (Zeit) vor der Geburt oder kurz vor der Geburt austritt, jedoch ohne Geburtswehen, dann ist es kein Wochenfluss. Ist es in diesem Fall Menstruationsblut, bei dem die Urteile der Menstruation zutreffen, oder ist es verdorbenes Blut, welches nicht mit den Urteilen der Menstruation beurteilt wird?

Hierin gibt es Meinungsverschiedenheiten unter den Leuten des Wissens. Die korrekte Ansicht ist, dass es Menstruationsblut ist, wenn es so austritt, wie üblicherweise bei ihrer Menstruation, da die Grundlage der Blutungen bei der Frau die Menstruation ist, wenn es keinen Grund gibt, der ausschließt, dass es Menstruationsblut sein könnte. Und weder im Buch noch in der Sunnah gibt es einen Beweis, der die Menstruation einer schwangeren Frau ausschließt.

Das ist die Rechtsschule („Madhhab“) von Malik und Asch-Schafi'i und die auserwählte Meinung von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah. Er sagte in „Al-Ikhtiyarat“ (Seite 30): „Al-Bayhaqi berichtet dies über Ahmad und berichtete, dass er zu dieser Ansicht zurückkehrte.“

Aus diesem Grund ergibt sich für die Menstruation der schwangeren Frau dasselbe, was sich für die Menstruation der nicht-schwangeren Frau ergibt, außer in zwei Angelegenheiten:

Die erste Angelegenheit: Die Scheidung. Die Scheidung der menstruierenden Frau, die nicht schwanger ist, ist verboten. Bei der Schwangeren ist es nicht verboten, da die Scheidung während der Menstruation bei der nicht-schwangeren Frau der Aussage des Erhabenen widersprechen würde:

﴿...فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ...﴾

„...dann scheidet euch von ihnen auf ihre Wartezeit hin...“ [65:1] Was jedoch die Scheidung der menstruierenden Schwangeren angeht, so widerspricht sie dieser nicht, denn derjenige, der eine schwangere Frau scheidet, hat sie zu ihrer Wartezeit geschieden, unabhängig davon, ob sie menstruierend oder rein ist, da ihre Wartezeit die Schwangerschaft ist. Aus diesem Grund ist es ihm nicht verboten, sich von ihr nach dem Beischlaf zu scheiden, im Gegensatz zur anderen.

Die zweite Angelegenheit: Auf die Menstruation der Schwangeren folgt keine Wartezeit, im Gegensatz zu der Menstruation anderer Frauen, da die Wartezeit der Schwangeren erst bei der Geburt endet, unabhängig davon, ob sie menstruiert oder nicht,

﴿...وَأُوْلَاتُ الأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَن يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ...﴾

(und dies) aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Diejenigen, die schwanger sind - ihre (Warte)frist ist (erreicht), wenn sie mit dem niederkommen, was sie (in ihren Leibern) tragen.“ [65:4]

Drittes Kapitel: Unvorhergesehene Ereignisse während der Menstruation

Die unvorhergesehenen Ereignisse während der Menstruation teilen sich in verschiedene Arten auf:

Die erste Art: Eine Zunahme oder ein Mangel, sodass die Frau beispielsweise in der Regel für sechs Tage menstruiert, aber dann das Blut bis zum siebten Tag weiterfließt, oder dass sie in der Regel sieben Tage menstruiert, aber sie dann am sechsten Tag rein wird.

Die zweite Art: Die vorzeitige oder verspätete Menstruation, sodass sie ihre Menstruation in der Regel am Ende des Monats bekommt, sie jedoch Menstruationsblut am Anfang des Monats sieht. Oder dass sie ihre Menstruation in der Regel am Anfang des Monats bekommt, sie diese jedoch am Ende des Monats sieht.

Die Leute des Wissens sind sich über das Urteil dieser zwei Arten uneinig, und die korrekte Ansicht ist, dass wann immer sie Blut sieht, sie menstruierend ist, und wann immer sie rein wird, sie rein ist; unabhängig davon, ob es mehr oder weniger als ihre Regel ist und ob es früher oder später ist. Der Beweis hierzu wurde bereits im vorigen Kapitel erwähnt, da der Gesetzgeber die Urteile der Menstruation mit ihrem Dasein verknüpfte.

Das ist die Rechtsschule von Asch-Schafi'i und die auserwählte Ansicht von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah. Der Autor von „Al-Mughni“ (also Ibn Qudamah) hat dies auch bestätigt und bestärkt. Er sagte: „Wenn die Periode so betrachtet wird, wie es in der (hanbalitischen) Rechtsschule erwähnt wird, dann hätte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es seiner Gemeinschaft erläutert und die Erläuterung nicht hinausgezögert, da es nicht erlaubt ist, eine (notwendige) Sache bis zu einem späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Seine Ehefrauen und andere Frauen sind jederzeit darauf angewiesen, dass ihnen dies erläutert wird, und er hätte die Erläuterung nicht ausgelassen (, wenn es notwendig gewesen wäre). Was über ihn - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde, ist die Erwähnung der Periode und nicht ihre Erläuterung, außer in Bezug auf die Mustahadah, und sonst niemanden.“ Zitatende.

Die dritte Art: Gelblicher oder getrübter Ausfluss, sodass die Frau gelbliches Blut sieht, ähnlich wie das Sekret aus Verletzungen (Eiter), oder getrübt zwischen gelblicher und dunkler Farbe. Wenn dies während der Menstruation austritt oder verbunden damit vor der Reinheit, dann zählt dies zur Menstruation und die Urteile der Menstruation werden darauf angewendet. Wenn es jedoch nach der Reinheit austritt, ist es kein Menstruationsblut,

لِقَوْلِ أُمِّ عَطِيَّةٍ رَضِيَ اللهُ عَنْهَا: «كُنَّا لَا نَعُدُّ الصُّفْرَةَ وَالكُدْرَةَ بَعْدَ الطُّهْرِ شَيْئًا». رَوَاهُ أَبو دَاودَ بِسَنَدٍ صَحِيحٍ.

(und dies) aufgrund der Aussage von Umm 'Atiyyah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -: „Wir pflegten den gelblichen und getrübten Ausfluss nach der Reinheit nicht zu beachten.“ [Überliefert von Abu Dawud mit einer authentischen Überlieferungskette.] Al-Bukhari überlieferte ihn ebenfalls, jedoch ohne ihre Aussage: „nach der Reinheit“. Allerdings hat er ihn kommentiert und sagte: „Kapitel: Der gelbliche und getrübte Ausfluss außerhalb der Menstruationstage.“ In der Erläuterung „Fath Al-Bari“ sagte der Autor (also Ibn Hajar): „Damit eint er zwischen der vorigen Überlieferung von 'Aischah in ihrer Aussage: ‚bis ihr die weiße Flüssigkeit seht‘ und dem Hadith von Umm 'Atiyyah, welcher in dem Kapitel erwähnt wird, da dieser - gemeint ist der Hadith von 'Aischah - sich auf das Gelbliche und Getrübte während der Menstruation bezieht, und das, was Umm 'Atiyyah sagte, auf die Tage außerhalb der Menstruation.“ Zitatende. Und den Hadith von 'Aischah, auf den er hinwies, hat Al-Bukhari vor diesem Kapitel kommentiert (und sagte), dass die Frauen ihr eine „Dirjah“ (etwas, was die Frau nutzt, um zu wissen, ob noch Spuren der Menstruation übrig geblieben sind) brachten, in dem sich „Kursaf“, d.h. ein Stück Watte befand, an dem gelblicher Ausfluss war. Da sagte sie: „Beeilt euch nicht, bis ihr die weiße Flüssigkeit seht.“ Und die weiße Flüssigkeit ist weißer Ausfluss, welcher aus der Gebärmutter zum Ende der Menstruation austritt.

Die vierte Art: Unterbrechungen während der Menstruation, sodass sie an einem Tag Blut sieht und an einem Tag rein ist usw. Hier gibt es zwei Fälle:

Der erste Fall ist, dass das immer und jederzeit bei der Frau passiert. Das ist eine irreguläre Blutung und diejenige, die dieses Blut sieht, wird als Mustahadah bezeichnet.

Der zweite Fall ist, dass das nicht ständig bei der Frau passiert, sondern nur manchmal, und es auch eine Zeit gibt, in der sie wirklich rein ist. Die Gelehrten - möge Allah mit ihnen barmherzig sein - sind sich über diese Reinheit uneinig: Ist das wirklich Reinheit oder werden die Urteile der Menstruation darauf angewendet?

Die authentischste Ansicht der Schafi'i-Rechtsschule besagt, dass die Urteile der Menstruation darauf angewendet werden und es als Menstruationsblut gilt. Das ist auch die auserwählte Ansicht von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah und dem Autor von „Al-Fa'iq“ (also Ibn Qadi Al-Jabal), sowie die Rechtsschule von Abu Hanifah, da die weiße Flüssigkeit darin nicht zu sehen ist, und wenn es als rein gelten würde, dann wäre alles, was davor und danach ist, Menstruationsblut, und es gibt niemanden, der das sagt. Andernfalls würde die Zeitspanne der Periode nach fünf Tagen enden. Wenn es als rein gelten würde, würde das außerdem aufgrund der Waschung alle zwei Tage usw. eine Härte und Erschwernis mit sich bringen. Und die Härte wird in dieser Gesetzgebung abgewiesen, und alles Lob gebührt Allah.

Die bekannte Ansicht in der Rechtsschule der Hanabilah besagt, dass das Blut als Menstruation gilt und die Sauberkeit als Reinheit, außer wenn beide gemeinsam während der Menstruation überwiegen, dann gilt das Blut, was über die Reinheit hinaus austritt, als irreguläre Blutung.

Und er (also Ibn Qudamah) sagte in „Al-Mughni“: „(Es wird über einen Überlieferungsweg überliefert, dass) wenn das Blut für weniger als einen Tag ausbleibt, dann gilt das nicht als Reinheit, basierend auf der Überlieferung, welche wir über den Wochenfluss anführten, nämlich, dass dieser nicht endet, außer er bleibt für mehr als einen Tag aus. Und das ist die korrekte Ansicht - so Allah will -, da das Blut mal fließt und mal wieder stoppt. Und in der Verpflichtung zur Ganzkörperwaschung für diejenige, die nach jeder Stunde rein wird, liegt eine Härte, die entfällt,

﴿...وَمَا جَعَلَ عَلَيۡكُمۡ فِي ٱلدِّينِ مِنۡ حَرَجٖ...﴾

aufgrund der Aussage des Erhabenen: ‚Und (Er hat) euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.‘ [22:78].“ Er sagte auch: „Aus diesem Grund gilt das Ausbleiben des Blutes für weniger als einen Tag nicht als Reinheit, außer wenn sie etwas sieht, was darauf hindeutet, wie beispielsweise, dass das Ausbleiben zum Ende ihrer Menstruation ist oder sie die weiße Flüssigkeit sieht.“

Somit ist die Aussage des Autors von „Al-Mughni“ in der Mitte zwischen diesen zwei Aussagen. Und Allah ist am wissendsten über das Richtigere.

Die fünfte Art: Trockenheit im Blut, sodass die Frau keinerlei Feuchtigkeit sieht. Wenn das während der Menstruation oder damit verknüpft vor der Reinheit austritt, dann zählt das als Menstruation. Wenn es nach der Reinheit austritt, dann ist es keine Menstruation, denn es tritt meistens mit gelblichem oder getrübtem Ausfluss aus, und das ist das Urteil darüber.

Viertes Kapitel: Die Urteile (bzw. Regeln) in Bezug auf die Menstruation

Es gibt mehr als zwanzig Urteile (bzw. Regeln) der Menstruation, von denen wir diese erwähnen werden, die besonders notwendig sind. Dazu gehört:

Erstens: Das Gebet. Sowohl das verpflichtende als auch das freiwillige Gebet ist der Menstruierenden untersagt und wird nicht von ihr angenommen. Außerdem ist sie nicht zum Gebet verpflichtet, außer wenn sie die Zeit des Gebets für die Zeitspanne einer vollständigen Gebetseinheit (in reinem Zustand) erreicht, denn dann ist das Gebet verpflichtend für sie, gleichgültig ob sie den Anfang der Gebetszeit oder das Ende (in reinem Zustand) erreicht.

Ein Beispiel für den Anfang der Gebetszeit: Eine Frau, die ihre Menstruation in einer Zeitspanne, die für eine Gebetseinheit ausreicht, nach dem Sonnenuntergang bekommt. Sie ist dazu verpflichtet, das Maghrib-Gebet nachzuholen, sobald sie wieder rein wird, da sie die Gebetszeit für die Zeitspanne einer Gebetseinheit erreicht hat, bevor sie ihre Menstruation bekommen hatte.

Ein Beispiel für das Ende der Gebetszeit: Eine Frau, die in einer Zeitspanne, die für eine Gebetseinheit ausreicht, vor dem Sonnenaufgang rein wird. Sie ist dazu verpflichtet, das Fajr-Gebet nachzuholen, sobald sie sich gereinigt hat, da sie von der Gebetszeit einen Teil erreichte, der für eine Gebetseinheit ausgereicht hätte.

Wenn die Menstruierende jedoch einen Teil der Zeit erreicht, der nicht für eine Gebetseinheit ausreicht, wie beispielsweise, dass sie im ersten Beispiel ihre Menstruation einen Augenblick nach dem Sonnenuntergang bekommt oder im zweiten Beispiel einen Augenblick vor dem Sonnenaufgang rein wird, dann ist das Gebet nicht verpflichtend für sie, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -:

«مَنْ أَدْرَكَ رَكْعَةً مِنَ الصَّلَاةِ فَقَدْ أَدْرَكَ الصَّلَاةَ».

„Wer eine Einheit („Rak'ah“) des Gebets erreicht, der hat das Gebet erreicht.“ [Muttafaqun 'alayh.] Daraus wird verstanden, dass derjenige, der weniger als eine Gebetseinheit erreicht, das Gebet nicht erreicht hat.

Wenn sie nun eine Gebetseinheit in der Zeit des 'Asr-Gebets erreicht, ist sie dann dazu verpflichtet, das Dhuhr-Gebet mit dem 'Asr-Gebet nachzuholen? Oder wenn sie eine Gebetseinheit in der Zeit des letzten 'Ischa-Gebets erreicht, ist sie dann dazu verpflichtet, das Maghrib-Gebet mit dem 'Ischa-Gebet nachzuholen?

Hierin sind sich die Gelehrten uneinig, und die korrekte Ansicht ist, dass sie nur zu dem verpflichtet ist, dessen Zeit sie auch erreichte, und das ist nur das 'Asr-Gebet oder das letzte 'Ischa-Gebet,

«مَنْ أَدْرَكَ رَكْعَةً مِنَ الْعَصْرِ قَبْلَ أَنْ تَغْرُبَ الشَّمْسُ فَقَدْ أَدْرَكَ الْعَصْرَ».

aufgrund seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Wer eine Gebetseinheit des 'Asr-Gebets erreicht, bevor die Sonne untergeht, der hat das 'Asr-Gebet erreicht.“ [Muttafaqun 'alayh.] Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte nicht: „Der hat das Dhuhr- und das 'Asr-Gebet erreicht.“ Es wird nicht erwähnt, dass das Dhuhr-Gebet für ihn verpflichtend ist, und die Grundlage ist die Freiheit von der Verpflichtung/Schuld. Das ist die Rechtsschule von Abu Hanifah und Malik, die in „Scharh Al-Muhadhab“ von ihnen berichtet wurde.

Was aber den Dhikr, den Takbir, den Tasbih, den Tahmid, die Tasmiyah vor dem Essen und dergleichen, das Lesen von Hadithen, des Fiqh und der Bittgebete sowie das Sprechen von „Amin“ danach und das Hören des Qurans angeht, so ist nichts davon für sie verboten.

«أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ كَانَ يَتَّكِئُ فِي حِجْرِ عَائِشَةَ رَضِيَ اللهُ عَنْهَا وَهِيَ حَائِضٌ فَيَقْرَأُ الْقُرْآنَ».

Es wurde in den zwei „Sahih-Werken“ und anderen überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sich in den Schoß von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - stützte, während sie ihre Menstruation hatte, und dann den Quran rezitierte.

In den zwei „Sahih-Werken“ wird ebenfalls überliefert, dass Umm 'Atiyyah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - hörte, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:

«يَخْرُجُ الْعَوَاتِقُ وَذَوَاتُ الْخُدُورِ وَالْحُيَّضُ -يَعْنِي: إِلَى صَلَاةِ الْعِيدَيْنِ- وَلْيَشْهَدْنَ الْخَيْرَ، وَدَعْوَةَ الْمُؤْمِنِينَ، وَيَعْتَزِلُ الْحُيَّضُ الْمُصَلَّى».

„Die Jungfrauen, die heranwachsenden Mädchen und die menstruierenden Frauen sollen rausgehen - d.h. zum Gebet der zwei Festtage - und sie sollen das Gute und den Aufruf der Gläubigen bezeugen. Aber die menstruierenden Frauen sollen sich vom Gebetsplatz fernhalten.“

Was das Rezitieren des Qurans für die Menstruierende angeht, dann ist das in Ordnung, wenn sie nur mit den Augen liest oder im Herzen verinnerlicht, ohne es mit der Zunge auszusprechen, wie z. B., dass der Mushaf oder eine Tafel aufgestellt wird und sie auf die Verse schaut und mit dem Herzen liest. An-Nawawi sagte in „Scharh Al-Muhadhab“: „Es ist ohne Meinungsverschiedenheit erlaubt.“ Wenn ihre Rezitation jedoch mit der Zunge ausgesprochen wird, dann ist die Mehrheit der Gelehrten der Ansicht, dass es untersagt und nicht erlaubt ist. Al-Bukhari, Ibn Jarir At-Tabari und Ibn Al-Mundhir sagten: „Es ist erlaubt.“ Und das wird über Malik und als die alte Ansicht von Asch-Schafi'i in „Fath Al-Bari“ erwähnt. Al-Bukhari berichtete über Ibrahim An-Nakha'i: „Es liegt kein Problem darin, dass sie einen Vers liest.“

Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte in „Al Fatawa“, der Ansammlung von Ibn Qasim: „Es gibt keinen ursprünglichen Beweis aus der Sunnah, dass ihr das Rezitieren des Qurans untersagt wird, da seine Aussage: ‚Weder eine Menstruierende noch jemand im Zustand der großen Unreinheit soll etwas vom Quran lesen‘, mit Übereinkunft der Leute der Hadithwissenschaft ein schwacher Hadith ist. Die Frauen haben zur Zeit des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - menstruiert und wenn das Rezitieren verboten für sie gewesen wäre, so wie das Gebet, dann hätte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - es seiner Gemeinschaft verdeutlicht und den Müttern der Gläubigen gelehrt, und sie hätten es unter den Menschen verbreitet. Und da niemand hierzu ein Verbot über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert hat, ist es nicht erlaubt, es als verboten zu sehen, da man weiß, dass er das nicht untersagt hat. Und wenn er das trotz der Häufigkeit der Menstruationen zu seiner Zeit nicht untersagt hat, wird klar, dass es nicht verboten ist.“ Zitatende.

Nachdem wir nun den Disput der Leute des Wissens hierzu kennen, muss gesagt werden: Es ist vorzuziehen, dass die Menstruierende den Quran nicht mit der Aussprache der Zunge rezitiert, außer bei Notwendigkeit, wie beispielsweise, wenn sie eine Lehrerin ist und die Schülerinnen unterrichten muss, oder in einer Prüfung, in der die Schülerin lesen muss, damit sie geprüft werden kann usw.

Zweitens: Das Fasten. Sowohl das verpflichtende als auch das freiwillige Fasten ist der Menstruierenden verboten und es wird nicht von ihr akzeptiert. Jedoch muss sie das Pflichtfasten nachholen aufgrund des Hadithes von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -:

"كَانَ يُصِيبُنَا ذَلِكَ -تَعْنِي: الْحَيْضَ- فَنُؤْمَرُ بِقَضَاءِ الصَّوْمِ وَلَا نُؤْمَرُ بِقَضَاءِ الصَّلَاةِ".

„Uns pflegte das - sie meint die Menstruation - zu treffen, und uns wurde das Nachholen des Fastens anbefohlen, jedoch nicht das Nachholen des Gebets.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Wenn sie ihre Menstruation bekommt, während sie am fasten ist, dann wird ihr Fasten ungültig, selbst wenn es einen kurzen Moment vor Sonnenuntergang sein sollte, und sie muss diesen Tag nachholen, wenn es ein Pflichtfasten war.

Wenn sie jedoch das Austreten der Menstruation vor dem Sonnenuntergang spürt, sie allerdings erst nach dem Sonnenuntergang austritt, dann ist ihr Fasten laut der korrekten Ansicht vollständig und nicht ungültig, da es kein Urteil für das Blut im Inneren gibt, und da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - als er über die Frau befragt wurde, die in ihrem Schlaf das sieht, was der Mann sieht: „Obliegt ihr die Ganzkörperwaschung?“,

قَالَ: «نَعَمْ إِذَا هِيَ رَأَتِ المَاءَ» فَعَلَّقَ الحُكْمَ بِرُؤْيَةِ المَنِيِّ لَا بِانْتِقَالِهِ، فَكَذِلكَ الحَيْضُ لَا تَثْبُتُ أَحْكَامُهُ إِلَّا بِرُؤْيَتِهِ خَارِجًا لَا بِانْتِقَالِهِ.

er sagte: „Ja, wenn sie Wasser sieht.“ Er hat das Urteil also mit dem Sehen der Samen verknüpft und nicht mit dem (inneren) Auslösen. Ebenso ist es mit der Menstruation; ihre Urteile werden nur angewendet, wenn man es draußen sieht, und nicht wenn es (innerlich) ausgelöst wird.

Wenn die Sonne dämmert und sie menstruierend war, dann ist ihr Fasten an diesem Tag nicht korrekt, selbst wenn sie einen Augenblick nach der Sonnendämmerung rein wird.

Und wenn sie kurz vor der Sonnendämmerung rein wird und fastet, dann ist ihr Fasten korrekt, selbst wenn sie sich nicht vor der Sonnendämmerung gereinigt hat, so wie derjenige im Janabah-Zustand, wenn er das Fasten in diesem Zustand beabsichtigt und sich erst nach der Sonnendämmerung reinigt, dann ist sein Fasten korrekt,

"كَانَ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يُصْبِحُ جُنُبًا مِنْ جِمَاعٍ غَيْرِ احْتِلَامٍ ثُمَّ يَصُومُ فِي رَمَضَانَ".

(und dies) wegen dem Hadith von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, die sagte: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ist im Janabah-Zustand vom Beischlaf - und nicht vom Traum - aufgewacht und hat dann im Ramadan gefastet.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Das dritte Urteil: Der Tawaf um das Haus. Der Tawaf um das Haus ist ihr verboten, sowohl der verpflichtende als auch der freiwillige, und er wird nicht von ihr angenommen,

«افْعَلِي مَا يَفْعَلُ الْحَاجُّ غَيْرَ أَلَّا تَطُوفِي بِالْبَيْتِ حَتَّى تَطْهُرِي».

aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu 'Aischah, als sie ihre Menstruation bekommen hat: „Tue das, was die Pilger tun, außer, dass du den Tawaf erst vollziehst, wenn du rein wirst.“

Was jedoch die restlichen Handlungen angeht, wie das Laufen zwischen As-Safa und Al-Marwah, das Stehen bei 'Arafah, das Übernachten in Muzdalifah und Mina, das Werfen der Steine und anderen Ritualen der Hajj und der 'Umrah, so ist ihr das nicht verboten. Wenn die Frau den Tawaf vollzieht, während sie rein ist und sie dann unmittelbar nach dem Tawaf die Menstruation bekommt oder während des Laufens, dann liegt darin kein Problem.

Das vierte Urteil: Der Abschieds-Tawaf entfällt von ihr. Wenn die Frau die Riten der Hajj und 'Umrah beendet hat und dann ihre Menstruation bekommt, bevor sie in ihr Land zurückkehrt, und ihre Periode solange anhält, bis sie zurückkehren muss, dann verlässt sie (Al-Haram) ohne den Abschiedstawaf aufgrund des Hadithes von Ibn 'Abbas - möge Allah mit beiden zufrieden sein - der sagte: „Den Menschen wurde befohlen, dass ihre letzte Beautragung am Hause (also der Ka'bah) sein sollte, außer dass dies der menstruierenden Frau erleichert wurde.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Und es ist nicht erwünscht für die menstruierende Frau an die Tür der Masjid Al-Haram zum Abschied zu kommen und dort Bittgebete zu sprechen, da das nicht über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet wurde und die Anbetungen auf den Überlieferungen aufbauen. Vielmehr wurde über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - das Gegenteil dessen überliefert.

فَفِي قِصَّةِ صَفِيَّةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا حِينَ حَاضَتْ بَعْدَ طَوَافِ الْإِفَاضَةِ، أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ لَهَا: «فَلْتَنْفِرْ إِذَنْ».متّفقٌ عليه.

So heißt es in der Geschichte von Safiyyah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, nachdem sie ihre Menstruation nach dem Tawaf Al-Ifadah bekommen hat, zu ihr sagte: „Sie kann dann gehen.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Er ordnete nicht an, dass sie zur Tür der Moschee kommt, und wenn es vorgeschrieben wäre, dann hätte er das verdeutlicht. Was jedoch den Tawaf der Hajj und der 'Umrah angeht, so entfällt dieser nicht von ihr, und sie vollzieht den Tawaf, nachdem sie rein geworden ist.

Das fünfte Urteil: Das Verweilen in der Moschee. Es ist der Menstruierenden verboten, in der Moschee zu bleiben; und selbst am Gebetsplatz am Festtag ist es verboten, dass sie dort verweilt,

لِحَدِيثِ أُمِّ عَطِيَّةَ رَضِيَ اللهُ عَنْهَا: أَنَّهَا سَمِعَتِ النَّبِيَّ صَلَّى اللهُ عَلَيهِ وَسَلَّمَ يَقُولُ: «يَخْرُجُ الْعَوَاتِقُ وَذَوَاتُ الْخُدُورِ وَالْحُيَّضُ». وفيه: «يَعْتَزِلُ الْحُيَّضُ الْمُصَلَّى».

aufgrund des Hadithes von Umm 'Atiyyah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, dass sie den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagen hörte: „Die Jungfrauen, die heranwachsenden Mädchen und die menstruierenden Frauen sollen rausgehen.“ Und darin heißt es: „Aber die menstruierenden Frauen sollen sich vom Gebetsplatz fernhalten.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Das sechste Urteil: Der Beischlaf. Es ist dem Ehemann verboten, ihr beizuschlafen, und es ist ihr verboten, ihm das zu ermöglichen,

﴿وَيَسۡـَٔلُونَكَ عَنِ ٱلۡمَحِيضِۖ قُلۡ هُوَ أَذٗى فَٱعۡتَزِلُواْ ٱلنِّسَآءَ فِي ٱلۡمَحِيضِ وَلَا تَقۡرَبُوهُنَّ حَتَّىٰ يَطۡهُرۡنَ...﴾

aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Und sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: ‚Sie ist ein Leiden.‘ So haltet euch von den Frauen während der Menstruation fern, und nähert euch ihnen nicht, bis sie (wieder) rein sind.“ [2:222] Mit „Al-Mahid“ ist die Zeitspanne und die Stelle der Menstruation gemeint, welche der Schambereich ist.

«اصْنَعُوا كُلَّ شَيْءٍ إِلَّا النِّكَاحَ».

Und aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Tut alles, bis auf An-Nikah.“ Damit meinte er den Beischlaf. [Überliefert von Muslim.] Denn die Muslime sind sich einig über das Verbot des Beischlafs mit der menstruierenden Frau.

Es ist einem Mann, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, dass er diese üble Tat begeht, auf dessen Verbot das Buch Allahs - erhaben ist Er - und die Sunnah Seines Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und der Konsens der Muslime hinweisen. Ansonsten ist er jemand, der Allah und Seinem Gesandten zuwiderhandelt und nicht dem Weg der Gläubigen folgt. Er (also An-Nawawi) sagte in „Al-Majmu' Scharh Al-Muhadhab“ auf Seite 375 im zweiten Band: „Asch-Schafi'i - möge Allah mit ihm barmherzig sein - sagte: ‚Wer das tut, hat eine große Sünde begangen.‘ Unsere Gefährten und andere sagten: ‚Wer den Beischlaf mit der menstruierenden Frau erlaubt, so wird mit seinem Unglauben geurteilt.‘“ (Ende der Worte von An-Nawawi.)

Ihm ist - und Allah gebührt das Lob - das erlaubt, womit er seine Gelüste ohne den Beischlaf stillt, wie das Küssen, das Umarmen und das Liebkosen ohne direkten Beischlaf. Es ist jedoch besser, dass er sie mit einem Hindernis zwischen dem Bauchnabel und dem Knie liebkost,

"كَانَ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يَأْمُرُنِي فَأَتَّزِرُ فَيُبَاشِرُنِي وَأَنَا حَائِضٌ".

aufgrund der Aussage von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl mir, den Lendenschurz anzuziehen und liebkoste mich dann, während ich meine Menstruation hatte.“ [Muttafaqun 'alayh.]

Das siebte Urteil: Die Scheidung. Es ist verboten, dass der Ehemann die menstruierende Frau während ihrer Menstruation scheidet.

﴿يَاأَيُّهَا النَّبِيُّ إِذَا طَلَّقْتُمُ النِّسَاء فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ...﴾

(Und dies) aufgrund der Aussage des Erhabenen: „O Prophet, wenn ihr euch von den Frauen scheidet, dann scheidet euch von ihnen nach ihrer Wartezeit, und berechnet die Wartezeit.“ [65:1] D.h.: In einem Zustand, in dem ihr eine bestimmte Wartezeit für die Scheidung bevorsteht, und das kann nur der Fall sein, wenn er sie scheidet, wenn sie schwanger ist oder rein ist, ohne dass er ihr beigeschlafen hat. Wenn er sie während der Menstruation scheidet, dann steht ihr keine Wartezeit bevor, denn die Menstruation, in der er sie geschieden hat, zählt nicht zur Wartezeit. Und wenn er sie im Zustand der Reinheit nach dem Beischlaf scheidet, dann ist die Wartezeit, die ihr bevorsteht, nicht bekannt, denn man weiß nicht, ob sie von diesem Beischlaf schwanger wird. Sie zählt die Schwangerschaft als Wartezeit, (wenn sie schwanger wird,) und wenn sie nicht schwanger wird, zählt sie die Zyklen. Da es keine Gewissheit über die Art der Wartezeit gibt, ist die Scheidung für ihn verboten, bis die Angelegenheit klar wird.

Die Scheidung der menstruierenden Frau ist somit aufgrund des vorigen Verses während ihrer Menstruation verboten

وَلَمَّا ثَبَتَ فِي الصَّحِيحَينِ وَغَيرِهِمَا مِنْ حَدِيثِ ابنِ عُمَرَ «أَنَّه طَلَّـقَ امْرَأَتَهُ وَهِيَ حَائِضٌ، فَأَخْبَرَ عُمَرَ بِذَلِكَ النَّبِيَّ صَلَّى اللهُ عَلَيهِ وَسَلَّمَ فَتَغَيَّظَ فِيهِ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيهِ وَسَلَّمَ وَقَالَ: «مُرْهُ فَلْيُرَاجِعْهَا ثُمَّ لِيُمْسِكْهَا حَتَّى تَطْهُرَ، ثُمَّ تَحِيضَ، ثُمَّ تَطْهُرَ، ثُمَّ إِنْ شَاءَ أَمْسَكَ بَعْدُ، وَإِنْ شَاءَ طَلَّقَ قَبْلَ أَنْ يَمَسَّ، فَتِلْكَ الْعِدَّةُ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ أَنْ تُطَلَّقَ لَهَا النِّسَاءُ».

und aufgrund des Hadithes von Ibn 'Umar in den zwei „Sahih-Werken“ und weiteren; (darin heißt es,) „dass er seine Frau geschieden hat, während sie ihre Menstruation hatte. Da berichtete 'Umar dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - davon, und der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wurde hierüber zornig und sagte: ‚Befiehl ihm, dass er sie zurückholen soll und behalten soll, bis sie rein wird, dann ihre Menstruation bekommt und dann (wieder) rein wird. Dann kann er sie, wenn er möchte, behalten und wenn er möchte scheiden, bevor er sie anfasst (also ihr beischläft). Das ist die Wartezeit, zu der Allah befahl, die Frauen zu scheiden.‘“ Wenn der Mann seine Frau scheidet, während sie ihre Menstruation hat, dann sündigt er und muss bei Allah - erhaben ist Er - bereuen und die Frau unter seinen Schutz zurückholen, damit er sie gesetzlich korrekt und entsprechend dem Befehl Allahs und Seines Gesandten scheidet. Nachdem er sie zurückholt, lässt er sie, bis sie von der Menstruation, in der er sie geschieden hat, rein wird. Dann bekommt sie ihre Menstruation ein weiteres Mal und wird daraufhin rein. Wenn er möchte, kann er sie dann behalten, und wenn er möchte, kann er sich von ihr trennen, bevor er ihr beischläft. Drei Angelegenheiten sind vom Verbot der Scheidung während der Menstruation ausgenommen:

Erstens: Wenn die Scheidung erfolgt, bevor er alleine mit ihr ist oder sie anfasst, dann liegt kein Problem darin, dass er sie scheidet, während sie ihre Menstruation hat, denn dann obliegt ihr keine Wartezeit und ihre Scheidung würde nicht (der islamischen Gesetzgebung) widersprechen,

﴿...فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ...﴾

basierend auf der Aussage des Erhabenen: „...dann scheidet euch von ihnen auf ihre Wartezeit hin...“ [65:1]

Zweitens: Wenn die Menstruation während der Schwangerschaft ist, und der Grund hierfür wurde bereits erläutert.

Drittens: Wenn die Scheidung mit einem Ersatz (in Form von Geld) erfolgt, dann liegt kein Problem darin, dass er sie scheidet, während sie ihre Menstruation hat.

Wenn beispielsweise ein Konflikt und schlechtes Verhältnis zwischen den Ehepartnern herrscht, und der Ehemann dann einen Ersatz einnimmt, um sie zu scheiden, dann ist das erlaubt, selbst wenn sie ihre Menstruation hat.

لِحَديثِ ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا أَنَّ امْرَأَةَ ثَابِتِ بْنِ قَيْسِ بْنِ شَمَّاسٍ جَاءَتْ إِلَى النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَقَالَتْ: يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنِّي مَا أَعْتِبُ عَلَيْهِ فِي خُلُقٍ وَلَا دِينٍ، وَلَكِنْ أَكْرَهُ الْكُفْرَ فِي الْإِسْلَامِ. فَقَالَ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «أَتَرُدِّينَ عَلَيْهِ حَدِيقَتَهُ؟» قَالَتْ: نَعَمْ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «اقْبَلِ الْحَدِيقَةَ وَطَلِّقْهَا تَطْلِيقَةً» [رَوَاهُ الْبُخَارِيُّ].

Das aufgrund des Hadithes von Ibn 'Abbas - möge Allah mit beiden zufrieden sein -, dass die Ehefrau von Thabit Ibn Qays Ibn Schimas zum Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - kam und sagte: „O Gesandter Allahs, ich beschuldige ihn nicht wegen seines Charakters oder seiner Religion, jedoch verabscheue ich es in den Unglauben nach dem Islam zu fallen.“ Da sagte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Würdest du ihm seinen Garten zurückgeben (, den er dir als Brautgabe gegeben hat)?“ Sie sagte: „Ja.“ Da sagte der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Nehme den Garten an und scheide sie.“ [Überliefert von Al-Bukhari.] Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - fragte nicht: „Hast du deine Menstruation oder bist du rein?“, denn bei dieser Scheidung hat die Frau sich selber freigekauft, und das ist bei Notwendigkeit in jedem Zustand erlaubt.

Er (Ibn Qudamah) begründete in „Al-Mughni“ die Erlaubnis des Khul' der menstruierenden Frau in Band 7 auf Seite 52: „Die Untersagung der Scheidung während der Menstruation ist wegen des Schadens, der sie aufgrund der langen Wartezeit trifft. Und der Khul' dient dazu, einen Schaden aufzuheben, der sie aufgrund des schlechten Umgangs und der schlechten Lage, in der sie sich mit dem befindet, den sie hasst und der sie erzürnt, trifft. Dieser Schaden ist größer als die lange Wartezeit, weshalb es erlaubt ist, das Höhere mit dem Niedrigeren abzuwehren. Aus diesem Grund hat der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - die Mukhtali'ah nicht nach ihrem Zustand befragt.“ (Ende seiner Worte.)

Was die Eheschließung mit einer Frau angeht, während sie ihre Menstruation hat, so liegt kein Problem darin, denn die Grundlage ist die Erlaubnis und es gibt keinen Beweis, der das untersagt. Jedoch schaut man, ob der Ehemann, während sie ihre Menstruation hat, bei ihr eintreten darf. Wenn er sicher davor ist, ihr nicht beizuschlafen, dann liegt kein Problem darin. Andernfalls tritt er nicht bei ihr ein, bis sie rein wird, aus Angst davor, dass er in etwas Verbotenes fällt.

Das achte Urteil: Die Wartezeit der Scheidung wird durch die Menstruation bestimmt. Wenn der Mann seine Ehefrau scheidet, nachdem er sie berührt hat oder alleine mit ihr war, ist es verpflichtend, dass sie für drei vollständige Monatszyklen in ihrer Wartezeit verbleibt, wenn sie zu den Frauen gehört, die ihre Menstruation bekommen und sie nicht schwanger ist.

﴿وَٱلۡمُطَلَّقَٰتُ يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ ثَلَٰثَةَ قُرُوٓءٖۚ...

Dies basiert auf der Aussage des Erhabenen: „Und die geschiedenen Frauen sollen (mit sich) selbst drei Perioden abwarten.“ [2:228] D.h. drei Monatszyklen. Wenn sie schwanger sein sollte, dann endet ihre Wartezeit nach der Geburt, unabhängig davon, ob diese Zeit lang oder kurz ist,

﴿...وَأُوْلَاتُ الأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَن يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ...

beruhend auf der Aussage des Erhabenen: „Diejenigen, die schwanger sind - ihre (Warte)frist ist (erreicht), wenn sie mit dem niederkommen, was sie (in ihren Leibern) tragen.“ [65:4] Wenn sie jedoch keine Menstruation bekommt, wie das junge Mädchen, das ihre Menstruation noch nicht hat, oder diejenige, die ihre Menstruation nicht bekommt, aufgrund des hohen Alters oder einer Operation, in der ihre Gebärmutter entfernt wurde, oder sonstigen (Ursachen), bei denen nicht erhofft wird, dass die Menstruation wiederkehrt, dann beträgt ihre Wartezeit drei Monate,

﴿وَاللَّائِي يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِن نِّسَائِكُمْ إِنِ ارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِي لَمْ يَحِضْنَ...

aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Und diejenigen von euren Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten, wenn ihr Zweifel habt, so beträgt ihre Wartezeit drei Monate; und ebenso derjenigen, die (noch) keine Menstruation haben.“ [65:4] Wenn sie zu den Frauen gehört, die ihre Menstruation bekommen, ihre Menstruation jedoch aufgrund eines bestimmten Grundes ausfällt, wie einer Krankheit oder des Stillens, dann verbleibt sie in der Wartezeit, selbst wenn die Zeitspanne lang sein sollte, bis sie ihre Menstruation wieder bekommt und ihre Wartezeit dann durch diese berechnet. Wenn der Grund nicht mehr vorliegt, die Menstruation jedoch nicht zurückkehrt, sodass die Menstruation ausbleibt, obwohl sie von der Krankheit geheilt wurde oder das Stillen beendet hat, dann verbleibt sie ab dem Zeitpunkt, in dem der Grund nicht mehr vorliegt, ein gesamtes Jahr in ihrer Wartezeit. Das ist die korrekte Ansicht, welche mit den Grundprinzipien der islamischen Gesetzgebung übereinstimmt, denn wenn der Grund nicht mehr vorliegt und ihre Menstruation nicht zurückkehrt, dann zählt sie wie diejenige, dessen Menstruation ohne einen ersichtlichen Grund ausbleibt. Diejenige, dessen Menstruation ohne einen ersichtlichen Grund ausbleibt, verbleibt ein gesamtes Jahr in der Wartezeit; neun Monate für den Fall, dass eine Schwangerschaft vorliegt, da die meisten Schwangerschaften so lange andauern, und drei Monate für die Wartezeit.

Sollte die Scheidung jedoch nach der Eheschließung und vor dem Berühren und Alleinsein erfolgen, dann gibt es keine Wartezeit, weder durch die Menstruation bestimmt noch durch Anderweitiges,

﴿يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِن قَبْلِ أَن تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا...

aufgrund der Aussage des Erhabenen: „O die ihr glaubt, wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch hierauf von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, dann dürft ihr für sie keine von euch berechnete Wartezeit aussetzen.“ [33:49]

Das neunte Urteil: Das Urteil durch das „Freisein der Gebärmutter“, d.h. dass keine Schwangerschaft vorliegt. Das wird immer gefordert, wenn das Urteil des „Freiseins der Gebärmutter“ benötigt wird, und einige Angelegenheiten fallen darunter:

Dazu gehört, dass wenn eine Person stirbt, die das Kind, welches die Frau in sich trägt, beerbt, und sie einen Ehemann hat, dann schläft ihr Ehemann ihr nicht bei, bis sie ihre Menstruation bekommt oder eine Schwangerschaft deutlich wird. Wenn deutlich wird, dass sie schwanger ist, dann urteilen wir damit, dass es (also das Kind) beerbt wird, da wir urteilen, dass es bereits existierte, als der Erbende verstarb. Wenn sie jedoch ihre Menstruation bekommt, urteilen wir nicht damit, dass er beerbt, da wir aufgrund der Menstruation mit dem „Freisein der Gebärmutter“ urteilen.

Das zehnte Urteil: Die Plicht der Ganzkörperwaschung („Ghusl“). Die menstruierende Frau muss sich, sobald sie rein wird, waschen, indem sie ihren gesamten Körper reinigt,

لِقَـولِ النَّبِـيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيهِ وَسَلَّمَ لِفَاطِمَـةِ بِنتِ أَبِي حُبَيْشٍ: «فَإِذَا أَقْبَلَتِ الْحَيْضَةُ فَدَعِي الصَّلَاةَ، وَإِذَا أَدْبَرَتْ فَاغْتَسِلِي وَصَلِّي». [رواه البخاريّ].

aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Fatimah Bint Abi Hubaysch: „Wenn du die Menstruation bekommst, dann unterlasse das Gebet. Wenn du wieder rein wirst, dann wasche dich und verrichte das Gebet.“ [Überliefert von Al-Bukhari.]

Die Mindestpflicht bei der Ganzkörperwaschung ist, dass das Wasser an ihren gesamten Körper - auch an die Kopfhaut - gelangt. Das Beste ist, dass die Ganzkörperwaschung auf die Art und Weise erfolgt, wie sie im Hadith

عَنْ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، حَيْثُ سَأَلَتْهُ أَسْمَاءُ بِنْتُ شَكْلٍ عَنْ غُسْلِ الْمَحِيضِ، فَقَالَ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «تَأْخُذُ إِحْدَاكُنَّ مَاءَهَا وَسِدْرَتَهَا، فَتَتَطَهَّرُ فَتُحْسِنُ الطَّهُورَ، ثُمَّ تَصُبُّ عَلَى رَأْسِهَا فَتَدْلُكُهُ دَلْكًا شَدِيدًا، حَتَّى تَبْلُغَ شُؤُونَ رَأْسِهَا، ثُمَّ تَصُبُّ عَلَيْهَا الْمَاءَ، ثُمَّ تَأْخُذُ فُرْصَةً مُمَسَّكَةً -أَيْ: قِطْعَةَ قِمَاشٍ فِيهَا مِسْكٌ- فَتَتَطَهَّرُ بِهَا»، فَقَالَتْ أَسْمَاءُ: كَيْفَ تَتَطَهَّرُ بِهَا؟ فَقَالَ: «سُبْحَانَ اللَّهِ!»، فَقَالَتْ عَائِشَةُ لَهَا: تَتَبَّعِينَ أَثَرَ الدَّمِ. [رَوَاهُ مُسْلِمٌ].

vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet wird. Als Asma Bint Schakl ihn über die Ganzkörperwaschung der menstruierenden Frau befragte, sagte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Eine von euch soll ihr Wasser und ihre Lotusblüten nehmen und sich dann reinigen und dies auf beste Art und Weise. Dann soll sie Wasser über ihren Kopf gießen und ihn stark reiben, sodass sie ihre Kopfhaut erreicht. Dann gießt sie Wasser über sich und nimmt dann ein Tuch, welches mit Moschus parfümiert ist - d.h. ein Stück Stoff, auf dem Misk ist - und reinigt sich damit.“ Asma sagte: „Wie soll sie sich damit reinigen?“ Er sagte: „Gepriesen sei Allah!“ Da sagte 'Aischah zu ihr: „Folge den Spuren des Blutes (damit).“ [Überliefert von Muslim.]

Sie muss ihre Haare nicht entflechten (und öffnen), außer wenn diese sehr streng gebunden wurden, sodass befürchtet wird, dass das Wasser nicht an die Haarwurzeln gelangen kann,

لِمَا فِي صَحِيحِ مُسْلِمٍ مِنْ حَدِيثِ أُمِّ سَلَمَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا أَنَّهَا سَأَلَتِ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَقَالَتْ: إِنِّي امْرَأَةٌ أَشُدُّ شَعْرَ رَأْسِي، أَفَأَنْقُضُهُ لِغُسْلِ الْجَنَابَةِ؟ وَفِي رِوَايَةٍ: لِلْحَيْضَةِ وَالْجَنَابَةِ؟ فَقَالَ: «لَا، إِنَّمَا يَكْفِيكِ أَنْ تَحْثِيَ عَلَى رَأْسِكِ ثَلَاثَ حَثَيَاتٍ، ثُمَّ تُفِيضِينَ عَلَيْكِ الْمَاءَ فَتَطْهُرِينَ.»

aufgrund des Hadithes bei Muslim von Umm Salamah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, dass sie den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - fragte und sagte: „Ich bin eine Frau, die ihre Kopfhaare bindet (bzw. flechtet); soll ich sie für die Ganzkörperwaschung aufgrund der großen Unreinheit öffnen?“ Und in einer anderen Überlieferung heißt es: „...aufgrund der Menstruation und der großen Unreinheit?“ Da sagte er: „Nein, es reicht, wenn du deinen Kopf dreimal übergießt, daraufhin Wasser über dich (selbst) gießt, und dadurch rein wirst.“

Wenn die menstruierende Frau während einer Gebetszeit rein wird, ist es verpflichtend für sie, sich mit der Waschung zu beeilen, damit sie das Gebet in der vorgesehenen Zeit verrichten kann. Wenn sie auf einer Reise sein sollte und kein Wasser bei sich hat oder Wasser bei sich hat und einen Schaden bei seiner Benutzung befürchtet oder wenn sie krank sein sollte und das Wasser ihr schadet, dann führt sie anstelle der Waschung den Tayammum aus, bis der Hinderungsgrund (der Waschung) beseitigt wird und sie sich dann wäscht.

Einige Frauen werden während einer Gebetszeit rein und verschieben die Waschung auf eine spätere Zeit und sagen: „Es ist mir nicht möglich, mich in dieser Zeit auf vollständige Art und Weise zu reinigen.“ Jedoch ist das keine Begründung und keine Entschuldigung, denn es ist ihr möglich, sich auf die Mindestpflicht der Ganzkörperwaschung zu beschränken und das Gebet in seiner Zeit zu verrichten. Wenn sie dann mehr Zeit haben sollte, kann sie sich auf vollständige Art und Weise reinigen.

Fünftes Kapitel: Die „Istihadah“ (also irregulären Blutungen) und ihre Urteile (bzw. Regeln)

Die Istihadah ist eine fortdauernde Blutung bei der Frau, sodass die Blutung entweder niemals oder (mal) für eine kurze Zeit im Monat, wie für einen oder für zwei Tage, stoppt.

Der Beweis des ersten Zustands, in dem die Blutung niemals endet, ist das, was in „Sahih Al-Bukhari“ über 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - überliefert wurde:

«قَالَتْ فَاطِمَةُ بِنْتُ أَبِي حُبَيْشٍ لِرَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنِّي لَا أَطْهُرُ. وَفِي رِوَايَةٍ: أُسْتَحَاضُ فَلَا أَطْهُرُ».

„Fatima Bint Abi Hubaysch sagte zum Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: ‚O Gesandter Allahs, ich werde nicht rein.‘ Und in einer anderen Überlieferung: ‚Ich blute/habe meine Menstruation und werde nicht rein.‘“

Und der Beweis des zweiten Zustand, in dem die Blutung nicht stoppt, außer für kurze Zeit, ist der Hadith von Hamnah Bint Jahsch, als sie zum Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - kam und sagte:

«يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنِّي أُسْتَحَاضُ حَيْضَةً كَثِيرَةً شَدِيدَةً». [الْحَدِيثُ.. رَوَاهُ أَحْمَدُ وَأَبُو دَاوُدَ وَالتِّرْمِذِيُّ وَصَحَّحَهُ، وَنُقِلَ عَنْ الْإِمَامِ أَحْمَدَ تَصْحِيحُهُ، وَعَنِ الْبُخَارِيِّ تَحْسِينُهُ].

„O Gesandter Allahs, ich menstruiere eine starke und heftige Menstruation [...].“ (Bis zum Ende des Hadithes.) [Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und At-Tirmidhi, der ihn als authentisch einstufte und überlieferte, dass Imam Ahmad ihn ebenfalls als authentisch einstufte, und Al-Bukhari als gut.]

Die Zustände der Istihadah.

Die Mustahadah hat drei Zustände:

Der erste Zustand ist, dass vor der Istihadah eine bestimmte Menstruationsblutung ist. Diese Frau kehrt zu der vorigen bekannten Dauer ihrer Menstruation zurück und bleibt darin sitzend, und die Urteile der Menstruation werden auf sie angewendet. Und alles, was darüber hinausgeht, wird als Istihadah betrachtet und die Urteile der Mustahadah werden auf sie angewendet.

Ein Beispiel hierfür ist eine Frau, die ihre Menstruation für sechs Tage am Anfang eines jeden Monats bekommen hat, sie dann jedoch die Istihadah bekommt und das Blut fortdauernd fließt. Ihre Menstruation ist dann immer an sechs Tagen am Anfang eines jeden Monats, und alles darüber hinaus wird als Istihadah betrachtet,

لِحَدِيثِ عَائِشَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا أَنَّ فَاطِمَةَ بِنْتَ أَبِي حُبَيْشٍ قَالَتْ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنِّي أُسْتَحَاضُ فَلَا أَطْهُرُ، أَفَأَدَعُ الصَّلَاةَ؟ قَالَ: «لَا، إِنَّ ذَلِكَ عِرْقٌ، وَلَكِنْ دَعِي الصَّلَاةَ قَدْرَ الْأَيَّامِ الَّتِي كُنْتِ تَحِيضِينَ فِيهَا، ثُمَّ اغْتَسِلِي وَصَلِّي». رواه البخاريّ.

aufgrund des Hadithes von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, (die berichtete,) dass Fatimah Bint Abi Hubaysch sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe meine Menstruation und werde nicht rein, soll ich das Gebet unterlassen?“ Er sagte: „Nein, das ist lediglich eine Ader. Unterlasse jedoch das Gebet entsprechend den Tagen, in denen du vorher deine Menstruation bekommen hat. Reinige dich dann und bete.“ [Überliefert von Al-Bukhari.]

وفي صَحِيحِ مُسْلِمٍ: أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ لِأُمِّ حَبِيبَةَ بِنْتِ جَحْشٍ: «امْكُثِي قَدْرَ مَا كَانَتْ تَحْبِسُكِ حَيْضَتُكِ، ثُمَّ اغْتَسِلِي وَصَلِّي».

In „Sahih Muslim“ heißt es, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Umm Habibah Bint Jahsch sagte: „Verweile entsprechend der Zeit, in der deine Menstruation dich (vom Gebet) aufhielt. Reinige dich dann und bete.“ Aus diesem Grund bleibt die Mustahadah, die eine bekannte Menstruation hat, in der Zeit ihrer Menstruation sitzen, reinigt sich dann (am Ende dieser Zeit) und betet, und sie berücksichtigt das Blut dann nicht.

Der zweite Zustand ist, dass sie keine bestimmte Menstruationsblutung vor der Istihadah hat, sodass die Istihadah fortdauernd ist, seit sie zum ersten Mal eine Blutung sah. Diese Frau handelt nach der Unterscheidung, sodass sie das als Menstruation sieht, was sich durch eine dunkle Farbe, die Dicke oder den Geruch unterscheidet. Auf dieses Blut werden die Urteile der Menstruation angewendet und auf alles darüber hinaus werden die Urteile der Istihadah angewendet.

Ein Beispiel hierfür ist eine Frau, die zum ersten Mal eine Blutung sah und diese bei ihr fortdauernd blieb. Jedoch sieht sie es für zehn Tage schwarz und für den Rest des Monats rot. Oder sie sieht es für zehn Tage dick und für den Rest des Monats flüssiger. Oder sie sieht, dass es für zehn Tage einen Geruch hat und für den Rest des Monats hat es keinen Geruch. Ihre Menstruation ist also im ersten Beispiel das Schwarze, im zweiten Beispiel das Dicke und im dritten Beispiel das Blut mit einem Geruch. Alles darüber hinaus ist Istihadah,

لِقَولِ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ لِفَاطِمَةَ بِنْتِ أَبِي حُبَيْشٍ: «إِذَا كَانَ دَمُ الْحَيْضَةِ فَإِنَّهُ أَسْوَدُ يُعْرَفُ، فَإِذَا كَانَ ذَلِكَ فَأَمْسِكِي عَنِ الصَّلَاةِ، فَإِذَا كَانَ الْآخَرُ فَتَوَضَّئِي وَصَلِّي؛ فَإِنَّمَا هُوَ عِرْقٌ». [رَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ وَالنَّسَائِيُّ، وَصَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ وَالْحَاكِمُ].

(und dies) basierend auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Fatimah Bint Abi Hubaysch: „Wenn es Menstruationsblut ist, ist es dunkel/schwarz und wird dadurch erkannt. Wenn es so ist, dann unterlasse das Gebet. Wenn es ein anderes (Blut) ist, dann verrichte die Gebetswaschung und verrichte das Gebet, denn es ist nur eine Ader.“ [Überliefert von Abu Dawud und An-Nasai. Ibn Hibban und Al-Hakim haben ihn als authentisch eingestuft.] Nach diesem Hadith haben die Leute des Wissens - möge Allah mit ihnen barmherzig sein - gehandelt, obwohl man genauer auf seine Überlieferungskette und den Inhalt schauen müsste. Dies ist auch die Regel bei den meisten Frauen.

Der dritte Zustand ist, dass sie keine bestimmte Menstruationsblutung hat und nicht genau unterscheiden kann, weil die Istihadah seit sie das erste Mal eine Blutung sah, fortdauernd ist und ihre Blutung hat immer dieselben Eigenschaften oder Eigenschaften, bei denen auszuschließen ist, dass es sich um Menstruationsblut handelt. Diese handelt nach der Regel der meisten Frauen, sodass ihre Menstruation sechs oder sieben Tage eines jeden Monats ist, beginnend ab dem ersten Zeitpunkt, an dem sie Blut sah. Alles darüber hinaus ist Istihadah.

Ein Beispiel hierfür ist, dass sie das Blut zum ersten Mal am 5. Tag eines Monats sah und dieses Blut bei ihr fortdauernd ist, ohne dass sie die Menstruation davon genau unterscheiden kann, weder durch die Farbe noch durch andere Faktoren. Ihre Menstruation ist dann in jedem Monat beginnend ab dem 5. Tag eines jeden Monats für sechs oder sieben Tage,

لِحَدِيثِ حَمْنَةَ بِنْتِ جَحْشٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا أَنَّهَا قَالَتْ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنِّي أُسْتَحَاضُ حَيْضَةً كَبِيرَةً شَدِيدَةً، فَمَا تَرَى فِيهَا؟ قَدْ مَنَعَتْنِي الصَّلَاةَ وَالصِّيَامَ، فَقَالَ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «أَنْعَتُ لَكِ (أَصِفُ لَكِ اسْتِعْمَالَ) الْكُرْسُفَ (وَهُوَ الْقُطْنُ)، تَضَعِينَهُ عَلَى الْفَرْجِ، فَإِنَّهُ يُذْهِبُ الدَّمَ». قَالَتْ: هُوَ أَكْثَرُ مِنْ ذَلِكَ. وَفِيهِ قَالَ: «إِنَّمَا هَذَا رَكْضَةٌ مِنْ رَكْضَاتِ الشَّيْطَانِ، فَتَحَيَّضِي سِتَّةَ أَيَّامٍ أَوْ سَبْعَةً فِي عِلْمِ اللَّهِ تَعَالَى، ثُمَّ اغْتَسِلِي، حَتَّى إِذَا رَأَيْتِ أَنَّكِ قَدْ طَهُرْتِ وَاسْتَنْقَيْتِ، فَصَلِّي أَرْبَعًا وَعِشْرِينَ أَوْ ثَلَاثًا وَعِشْرِينَ لَيْلَةً وَأَيَّامَهَا، وَصُومِي». الْحَدِيثُ. [رَوَاهُ أَحْمَدُ وَأَبُو دَاوُدَ وَالتِّرْمِذِيُّ وَصَحَّحَهُ، وَنُقِلَ عَنْ أَحْمَدَ أَنَّهُ صَحَّحَهُ، وَعَنِ الْبُخَارِيِّ أَنَّهُ حَسَّنَهُ].

aufgrund des Hadithes von Hamnah Bint Jahsch - möge Allah mit ihr zufrieden sein -, in dem sie sagte: „O Gesandter Allahs, meine Menstruation ist stark und heftig - was denkst du hierüber? Sie hält mich vom Gebet und vom Fasten ab.“ Da sagte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Ich beschreibe dir (die Benutzung) vom Kursuf (Watte), den du um deinen Schambereich legst und der die Blutung stoppt.“ Sie sagte: „Es ist mehr als das.“ Dann sagte er: „Das ist eine Falle der Fallen des Satans. Menstruiere für sechs oder sieben Tage im Wissen von Allah - erhaben ist Er. Vollziehe dann die Ganzkörperwaschung, wenn du siehst, dass du rein geworden bist und dir sicher darin bist, und bete für 24 oder 23 Nächte und Tage und faste.“ (Bis zum Ende des Hadithes.) [Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, und At-Tirmidhi, der ihn als authentisch einstufte. Es wird über Ahmad berichtet, dass er ihn als authentisch einstufte und von Al-Bukhari, dass er ihn als gut einstufe.]

Seine - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Aussage: „sechs oder sieben Tage“, dient nicht der Auswahl, sondern vielmehr der Bemühung darum, es eigenständig zu bestimmen. Sie schaut also auf die Frauen, welche ihr in der Gestalt, im Alter und der Verwandtschaft nahe kommen, und auf ihre Blutung, welche der Menstruationsblutung ähnlicher ist, und auf weitere Einschätzungen. Wenn es also wahrscheinlicher ist, dass es sechs Tage sind, legt sie sechs Tage fest. Und wenn es wahrscheinlicher ist, dass es sieben Tage sind, legt sie sieben Tage fest.

Der Zustand derjenigen, die der Mustahadah ähnelt.

Der Frau könnte ein Grund widerfahren, welcher dazu führt, dass Blut aus ihrem Schambereich austritt, wie beispielsweise eine Operation an der Gebärmutter oder dergleichen. Das unterteilt sich in zwei Arten:

Die erste Art: Es ist klar, dass es nicht möglich ist, dass sie nach der Operation - wie z. B. dass die Operation die Gebärmutter mit der Niere verbindet oder sie verschließt, sodass kein Blut aus ihr austreten kann - ihre Menstruation bekommt. Auf diese Frau treffen die Urteile der Mustahadah nicht zu. Und ihr Urteil ist das gleiche wie das einer Frau, die nach der Reinheit gelben oder trüben Ausfluss oder Feuchtigkeit sieht. Sie unterlässt weder das Gebet noch das Fasten, es ist nicht untersagt, ihr beizuschlafen und sie muss keine Ganzkörperwaschung aufgrund dieses Blutes vollziehen. Jedoch muss sie vor dem Gebet das Blut abwaschen, um ihren Schambereich ein Stück Stoff oder dergleichen binden, welcher das Blut daran hindert auszutreten, und die Gebetswaschung für das Gebet vollziehen. Sie vollzieht die Gebetswaschung erst, nachdem die Gebetszeit eingetroffen ist, wenn es eine vorgesehene Zeit hat, wie die fünf Gebete. Andernfalls (verrichtet sie die Gebetswaschung), sobald sie ein allgemeines freiwilliges Gebet verrichten möchte.

Die zweite Art: Es ist nicht bekannt, ob sie nach der Operation nicht mehr menstruiert, es könnte also sein, dass sie ihre Menstruation bekommt. Ihr Urteil ist das der Mustahadah, und darauf weist die Erwähnung seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Fatimah Bint Abi Hubaysch hin:

«إِنَّمَا ذَلِكَ عِرْقٌ وَلَيْسَ بِالْحَيْضَةِ، فَإِذَا أَقْبَلَتِ الْحَيْضَةُ فَاتْرُكِي الصَّلَاةَ».

„Das ist lediglich eine Ader und kein Menstruationsblut. Wenn die Menstruation bevorsteht, dann unterlasse das Gebet.“ Seine Aussage „Wenn die Menstruation bevorsteht“, weist darauf hin, dass das Urteil der Mustahadah sich auf diejenige bezieht, die möglicherweise ihre Menstruation bekommt, welche austritt und wieder stoppt. Was jedoch diejenige angeht, die ihre Menstruation nicht bekommen kann, so ist ihre Blutung in jedem Fall das Blut einer Ader.

Die Urteile in Bezug auf die Istihadah:

Wir wissen nun aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, wann das Blut Menstruationsblut ist und wann es Istihadah ist. Wann immer es Menstruationsblut ist, treffen die Urteile der Menstruation darauf zu, und wann immer es Istihadah ist, treffen die Urteile der Istihadah darauf zu.

Die wichtigsten Urteile in Bezug auf die Menstruation wurden bereits erwähnt.

Was die Urteile in Bezug auf die Istihadah und die Urteile der Reinheit angeht, so gibt es keinen Unterschied zwischen der Mustahadah und den reinen Frauen, außer in folgenden Aspekten:

Erstens: Sie ist dazu verpflichtet, für jedes Gebet die Gebetswaschung durchzuführen,

لِقَولِ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ لِفَاطِمَةَ بِنْتِ أَبِي حُبَيْشٍ: «ثُمَّ تَوَضَّئِي لِكُلِّ صَلَاةٍ». رَوَاهُ الْبُخَارِيُّ فِي بَابِ غَسْلِ الدَّمِ.

(und dies) aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Fatimah Bint Abi Hubaysch: „Verrichte dann die Gebetswaschung für jedes Gebet.“ [Überliefert von Al-Bukhari im Kapitel über das Ab-/Auswaschen des Blutes.] Das bedeutet, dass sie für die zeitlich begrenzen Gebete erst die Gebetswaschung vollzieht, wenn die Gebetszeit eingetreten ist. Was die Gebete, die nicht zeitlich begrenzt sind, betrifft, so vollzieht sie die Gebetswaschung immer dann, wenn sie diese (Gebete) verrichten möchte.

Zweitens: Wenn sie die Gebetswaschung vollziehen möchte, wäscht sie die Spuren des Blutes weg und bindet einen Lappen aus Wolle um ihren Schambereich, welcher das Blut auffängt,

لِقَولِ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ لِحَمْنَةَ: «أَنْعَتُ لَكِ الْكُرْسُفَ، فَإِنَّهُ يُذْهِبُ الدَّمَ». قَالَتْ: فَإِنَّهُ أَكْثَرُ مِنْ ذَلِكَ. قَالَ: «فَاتَّخِذِي ثَوْبًا». قَالَتْ: هُوَ أَكْثَرُ مِنْ ذَلِكَ. قَالَ: «فَتَلَجَّمِي».الحديث.

basierend auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Hamnah: „Ich beschreibe dir (die Benutzung) vom Kursuf (Watte), denn er stoppt die Blutung.“ Sie sagte: „Es ist mehr als das.“ Er sagte: „Dann nutze ein Stück Stoff.“ Sie sagte: „Es ist mehr als das.“ Er sagte: „Dann binde es fest.“ Was darüber hinaus austritt, schadet ihr nicht, aufgrund der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu Fatimah Bint Abi Hubaysch:

«اجْتَنِبِي الصَّلَاةَ أَيَّامَ حَيْضِكِ، ثُمَّ اغْتَسِلِي وَتَوَضَّئِي لِكُلِّ صَلَاةٍ، ثُمَّ صَلِّي، وَإِنْ قَطَرَ الدَّمُ عَلَى الْحَصِيرِ». [رواه أحمد وابن ماجه].

„Unterlasse das Gebet in den Tagen deiner Menstruation. Vollziehe daraufhin die Ganzkörperwaschung und verrichte die Gebetswaschung für jedes Gebet und bete, selbst wenn das Blut auf die Matte tropft.“ [Überliefert von Ahmad und Ibn Majah]

Drittens: Der Beischlaf. Die Gelehrten sind sich über seine Erlaubnis uneinig, wenn er (d.h. der Ehemann) beim Unterlassen keine Bedrängnis befürchtet. Die korrekte Ansicht ist jedoch die allgemeine Erlaubnis, da viele Frauen ab dem Alter von zehn Jahren oder mehr zur Zeit des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - irreguläre Blutungen hatten, und weder Allah noch Sein Gesandter haben es untersagt, dass ihnen beigeschlafen wird. In der Aussage des Erhabenen: „So haltet euch von den Frauen während der Menstruation fern,“ [2:222] ist sogar ein Beweis dafür, dass es nicht verpflichtend ist, sie darüber hinaus zu meiden. Wenn also das Gebet für sie erlaubt ist, dann ist es der Beischlaf eher. Dass man vom Beischlaf mit der menstruierenden Frau auf den Beischlaf mit ihr (d.h. mit der Mustahadah) schließt, ist nicht korrekt, da sie selbst bei denjenigen, die es als verboten sehen, nicht gleich sind. Der Analogieschluss ist jedoch nicht mit einem Unterschied erlaubt.

Sechstes Kapitel: Der Wochenfluss (bzw. das Wochenbett) und seine Urteile

Der Wochenfluss ist eine Blutung, welche die Gebärmutter aufgrund der Geburt ausstößt, entweder währenddessen oder danach oder mit den Geburtswehen zwei oder drei Tage davor.

Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Was sie sieht, sobald die Geburtswehen beginnen, zählt zum Wochenfluss.“ Er hat es nicht auf zwei oder drei Tage beschränkt, und er meint: die Wehen, auf die die Geburt folgt, andernfalls ist es kein Wochenfluss. Die Gelehrten sind sich uneinig darüber: Gibt es eine Grenze für eine minimale und eine maximale Zeitspanne (des Wochenflusses)? Schaykh Taqiyuddin (Ibn Taymiyyah) sagte in seiner Niederschrift zu den Bezeichnungen, an die der Gesetzgeber die Urteile geknüpft hat (Seite 37): „Der Wochenfluss hat weder eine Grenze für eine minimale noch für eine maximale Zeitspanne. Wenn es also so geschieht, dass die Frau für länger als 40, 60 oder 70 Tage Blut sieht und die Blutung unterbrochen ist, so ist das der Wochenfluss. Wenn sie jedoch verbunden ist, ist es verdorbenes Blut und die Grenze für den Wochenfluss liegt bei 40 Tagen. Das ist das mehrheitliche Ende (des Wochenflusses), welches in den Überlieferungen berichtet wird.“ Zitatende.

(Ibn Qudamah sagte:) „Ich sage: Wenn ihre Blutung länger als 40 Tage andauern sollte und es bei ihr die Regel ist, dass sie erst danach endet oder Anzeichen in der Blutung klar werden, die darauf hindeuten, dass sie bald endet, wartet sie, bis sie vollständig aufhört. Andernfalls vollzieht sie die Ganzkörperwaschung, nachdem die 40 Tage beendet sind, weil das mehrheitlich (das Ende des Wochenflusses) ist, außer sie bekommt im Anschluss ihre Menstruation, sodass sie wartet, bis ihre Menstruation endet. Wenn die Blutung endet, dann ist das ihre Regel (d.h. dass sie ihre Menstruation im Anschluss an den Wochenfluss bekommt) und sie sollte dementsprechend in der Zukunft handeln. Wenn die Blutung fortfährt, dann ist sie eine Mustahadah und kehrt zu den bereits genannten Urteilen der Mustahadah zurück. Wenn sie rein werden sollte, da die Blutung stoppt, dann ist sie rein, selbst wenn es vor 40 Tagen sein sollte. Sie vollzieht die Ganzkörperwaschung, sie betet und fastet und ihr Ehemann darf ihr beischlafen. Außer wenn die Blutung für weniger als einen Tag stoppt, dann trifft dieses Urteil nicht darauf zu“, sagte er (also Ibn Qudamah) in „Al-Mughni“.

Der Wochenfluss liegt erst dann vor, wenn sie etwas gebärt, woran eine Menschengestalt zu erkennen ist. Wenn sie also eine frühe Fehlgeburt hat und daran keine Menschengestalt zu erkennen ist, dann gilt ihre Blutung nicht als Wochenfluss, sondern als Blut einer Ader, sodass ihr Urteil das Urteil der Mustahadah ist. Der früheste Zeitpunkt, in dem eine Menschengestalt (am Fötus) deutlich wird, liegt bei 80 Tagen ab dem Beginn der Schwangerschaft. Meistens sind es jedoch 90 Tage.

Al-Majd Ibn Taymiyyah sagte: „Wenn sie vor den Geburstwehen Blut sehen sollte, dann berücksichtigt sie dieses nicht. Wenn sie es danach sehen sollte, unterlässt sie das Gebet und das Fasten. Sollte nach der Geburt klar werden, dass es nicht so war, wie es äußerlich schien, dann korrigiert sie es (und holt die Gebete und das Fasten nach). Sollte dies nicht klar werden, bleibt das Urteil des Äußerlichen und sie muss nichts nachholen.“ Dies wurde über ihn berichtet in „Scharh Al-Iqna'“.

Die Urteile (bzw. Regeln) des Wochenflusses

Die Urteile des Wochenflusses sind dieselben wie die der Menstruation, außer in folgenden Aspekten:

Erstens: Die Wartezeit, da sie vom Zeitpunkt der Scheidung und nicht vom Wochenfluss bestimmt wird. Wenn die Scheidung vor der Geburt sein sollte, endet die Wartezeit bei der Geburt, ohne den Wochenfluss miteinzubeziehen. Wenn die Scheidung nach der Geburt sein sollte, wartet sie, bis ihre Menstruation zurückkehrt, wie es bereits erwähnt wurde.

Zweitens: In die Zeitspanne des „Ila'“ wird der Zeitraum der Menstruation miteinberechnet, der Zeitraum des Wochenflusses jedoch nicht.

Der „Ila'“ ist, dass der Mann schwört, dass er für immer oder für einen Zeitraum, der länger als vier Monate ist, den Beischlaf mit seiner Ehefrau unterlässt. Wenn er schwört und sie nach Beischlaf verlangt, wird ein Zeitraum von vier Monaten ab seinem Schwur festgelegt. Wenn dieser Zeitraum endet, ist er entweder zum Beischlaf verpflichtet oder zur Scheidung, wenn die Ehefrau das verlangt. Wenn die Frau in dieser Zeit Wochenfluss hat, wird diese Zeit nicht für den Ehemann berechnet, und man fügt den vier Monaten die Zeitspanne des Wochenflusses hinzu; im Gegensatz zur Menstruation, denn ihre Zeitspanne wird für den Ehemann berechnet.

Drittens: Das Reifealter wird durch die Menstruation erlangt und nicht durch den Wochenfluss, denn die Frau kann erst schwanger werden, wenn sie den Höhepunkt erreicht. Das Reifealter wird also durch den Höhepunkt vor der Schwangerschaft erlangt.

Viertens: Wenn die Menstruationsblutung stoppt und in der Regel wiederkehrt, dann ist es mit Gewissheit Menstruationsblut, wie z. B., dass ihre Regel acht Tage beträgt und sie für vier Tage Menstruationsblut sieht, dieses für zwei Tage aussetzt und dann am siebten und achten Tag wiederkehrt, dann ist dieses wiedergekehrte (Blut) mit Gewissheit Menstruationsblut, auf welches die Urteile der Menstruation zutreffen. Wenn jedoch der Wochenfluss vor 40 Tagen endet und innerhalb dieser 40 Tage wiederkehrt, dann ist es zweifelhaft und sie ist dazu verpflichtet, das zeitlich Verpflichtende in seiner Zeit zu beten und zu fasten, und für sie ist - abgesehen von den Pflichten - alles verboten, was für die menstruierende Frau auch verboten ist. Nachdem sie rein wird, holt sie alles nach, was die menstruierende Frau auch nachholen muss. Das ist die bekannte Ansicht der Fiqh-Gelehrten unter den Hanabilah.

Die korrekte Ansicht ist jedoch, dass wenn das Blut in einer Zeitspanne zurückkehrt, in der es möglicherweise Wochenfluss sein könnte, dann ist es Wochenfluss. Andernfalls ist es Menstruationsblut, außer wenn es fortdauern sollte und es somit Istihadah ist.

Das kommt dem nahe, was er (also Ibn Qudamah) in „Al-Mughni“ über Imam Malik - möge Allah mit ihm barmherzig sein - berichtete, da er sagte: „Malik sagte: ‚Wenn sie nach zwei oder drei Tagen Blut sieht - d.h. unterbrochen - dann ist es Wochenfluss. Andernfalls ist es Menstruationsblut.‘“ Zitatende. Das ist auch die ausgewählte Meinung von Schaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah mit ihm barmherzig sein.

An den Blutungen gibt es nichts Zweifelhaftes an der Wirklichkeit (des Blutes), der Zweifel ist jedoch eine individuelle Angelegenheit, bei der die Menschen sich entsprechend ihrem Wissen und ihrem Verständnis unterscheiden. Im Buch und der Sunnah ist eine Darlegung für jede Sache, und Allah - gepriesen sei Er - verpflichtet niemanden dazu, zweimal zu fasten oder zweimal den Tawaf zu verrichten, außer wenn ein Mangel im ersten Mal vorliegt und dieser nicht ausgeglichen werden kann, außer durch das Nachholen. Wenn der Diener jedoch entsprechend seiner Möglichkeiten das an Pflichten tut, wozu er im Stande ist, ist seine Schuld aufgehoben.

﴿لَا يُكَلِّفُ ٱللَّهُ نَفۡسًا إِلَّا وُسۡعَهَا...

So wie der Erhabene sagte: „Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ [2:286]

﴿فَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ مَا ٱسۡتَطَعۡتُمۡ...

Und er sagte: „So fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ [64:16]

Der fünfte Unterschied zwischen der Menstruation und dem Wochenfluss ist, dass wenn die Frau vor ihrer Regel rein wird, dann ist es ihrem Ehemann erlaubt, ihr beizuschlafen, ohne dass es verpönt ist. Was den Wochenfluss angeht, so ist es verpönt, dass ihr Ehemann ihr beischläft, falls sie vor den 40 Tagen rein werden sollte, entsprechend der bekannten Ansicht in der (hanbalitischen) Rechtsschule. Und die korrekte Ansicht ist, dass es nicht verpönt ist, dass er ihr beischläft. Das ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, denn die Verpöntheit ist ein gesetzliches Urteil, welches einen gesetzlichen Beleg benötigt. In dieser Angelegenheit gibt es keinen Beleg, außer das, was Imam Ahmad über 'Uthman Ibn Abi Al-'As erwähnte, dass sie vor den 40 Tagen zu ihm gekommen ist und er ihr sagte: „Komm mir nicht nahe.“ Das resultiert nicht unbedingt in Verpöntheit, denn es könnte sein, dass es eine Vorsichtsmaßnahme seinerseits ist, aus Angst davor, dass sie sich nicht sicher über die Reinheit ist oder dass das Blut aufgrund des Beischlafs bewegt (bzw. angeregt) werden könnte oder aus anderen Gründen. Und Allah weiß es am besten.

Siebtes Kapitel: Die Nutzung von Dingen, die die Menstruation verhindern oder verzögern und eine Schwangerschaft verhindern oder beenden

Die Frau darf unter zwei Bedingungen Dinge benutzen, die ihre Menstruation verhindern:

Erstens: Es darf kein Schaden für sie befürchtet werden. Wenn ein Schaden daraus befürchtet wird, dann ist es nicht erlaubt,

﴿...وَلَا تُلۡقُواْ بِأَيۡدِيكُمۡ إِلَى ٱلتَّهۡلُكَةِ...

(und dies) aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Und stürzt euch nicht mit euren (eigenen) Händen ins Verderben.“ [2:195]

﴿...وَلَا تَقۡتُلُوٓاْ أَنفُسَكُمۡۚ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ بِكُمۡ رَحِيمٗا

„Und tötet euch nicht selbst (und auch nicht gegenseitig). Wahrlich, Allah ist barmherzig euch gegenüber.“ [4:29]

Zweitens: Dies muss mit der Erlaubnis ihres Ehemanns erfolgen, wenn es mit ihm zusammenhängt. Beispielsweise könnte sie in der Wartezeit sein und er wäre weiterhin verpflichtet, (finanziell) für sie zu sorgen. Sie könnte dann etwas benutzen, was ihre Menstruation verhindert, damit sie die Zeitspanne verlängert und er länger für sie sorgen muss. In so einem Fall ist es nicht erlaubt, dass sie etwas benutzt, was ihre Menstruation verhindert, außer mit seiner Erlaubnis. Außerdem ist die Erlaubnis ihres Ehemannes erforderlich, wenn bestätigt ist, dass das Verhindern der Menstruation auch eine Schwangerschaft verhindert. Es ist (zwar) erlaubt, jedoch ist es zu bevorzugen, derartiges nicht zu verwenden, außer bei Notwendigkeit, denn wenn die Natur so belassen wird, wie sie ist, ist es wahrscheinlicher, dass die Gesundheit und somit die Unversehrtheit bewahrt werden.

Was die Benutzung der Dinge angeht, die die Menstruation verzögern, so ist das unter zwei Bedingungen erlaubt:

Erstens: Sie darf es nicht als Hilfe (bzw. Trick) nutzen, damit eine Pflicht wegfällt, wie beispielsweise, dass sie es kurz vor Ramadan nutzt, damit sie ihr Fasten brechen kann oder damit das Gebet dadurch wegfällt, und dergleichen.

Zweitens: Es muss mit der Erlaubnis des Ehemanns erfolgen, denn die Menstruation hindert ihn an der vollkommenen Befriedigung, und es ist nicht erlaubt, etwas zu benutzen, was sein Recht verhindert, außer mit seiner Zustimmung. Sollte sie geschieden sein, dann könnte es beschleunigen, dass das Recht des Ehemannes darauf, sie zurückzuholen, wegfällt, wenn es möglich ist, dass er sie zurückholt.

Was die Benutzung der Dinge angeht, die die Schwangerschaft verhindern, so teilen sie sich in zwei Arten:

Erstens: Es verhindert die Schwangerschaft fortdauernd. Dies ist nicht erlaubt, da es die Schwangerschaft aufhält und die Nachkommenschaft dadurch verringert wird. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die islamische Gemeinschaft zahlreich sein sollte, und man ist nicht sicher davor, dass all ihre existierenden Söhne versterben und sie (die Gemeinschaft) verwitwet und ohne Kinder verbleibt.

Zweitens: Es verhindert vorübergehend, wie beispielsweise, dass eine Frau sehr oft schwanger wird und die Schwangerschaften sie belasten und sie sich wünscht, ihre Schwangerschaften alle zwei Jahre einmal zu planen oder dergleichen. Dies ist erlaubt unter der Bedingung, dass ihr Ehemann es ihr erlaubt und dass darin kein Schaden für sie liegt. Der Beweis dafür ist, dass die Sahabah zur Zeit des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - den 'Azl an ihren Frauen praktizierten, damit ihre Frauen nicht schwanger werden. Dies wurde ihnen nicht untersagt. Der 'Azl ist, dass er seiner Ehefrau beischläft und dann außerhalb des Schambereichs ejakuliert.

Was die Benutzung der Dinge angeht, die die Schwangerschaft beenden, so teilen sie sich in zwei Arten:

Erstens: Durch die Beendung wird der Fötus abgetrieben. Es ist ohne Zweifel verboten, wenn dies nach dem Einhauchen der Seele sein sollte, da es das unrechtmäßige Töten einer (zu töten) verbotenen Seele ist. Und das Töten einer (zu töten) verbotenen Seele ist laut dem Buch, der Sunnah und dem Konsens der Muslime verboten. Wenn es vor dem Einhauchen der Seele in den Fötus sein sollte, sind sich die Gelehrten uneinig über die Erlaubnis. Einige haben es erlaubt und andere haben es untersagt und wiederum andere sagten: „Es ist erlaubt, solange es noch kein Anhängsel ist“, d.h. solange noch keine 40 Tage vergangen sind. Auch sagten einige: „Es ist erlaubt, solange noch keine Menschengestalt (am Fötus) zu erkennen ist.“

Das Richtigere ist, dass es untersagt ist, ihn abzutreiben, außer bei Notwendigkeit, wie beispielsweise, dass die Mutter krank ist und keine Schwangerschaft überstehen kann oder dergleichen. In diesem Fall ist die Abtreibung erlaubt, außer wenn bereits so viel Zeit vergangen ist, in der es möglich sein könnte, dass eine Menschengestalt am Fötus erkennbar ist; dann ist es verboten. Und Allah weiß es am besten.

Zweitens: Durch die Beendigung wird keine Abtreibung bezweckt, sodass der Versuch (, die Schwangerschaft) zu beenden, am Ende der Schwangerschaft ist und kurz vor der Geburt. Dies ist erlaubt unter der Bedingung, dass darin weder ein Schaden für die Mutter noch für das Kind liegt und dass hierfür keine Operation erforderlich ist. Wenn eine Operation erforderlich ist, unterscheidet man zwischen vier Zuständen:

Erstens: Die Mutter lebt und das Kind ebenfalls. In diesem Fall ist eine Operation nur bei Notwendigkeit erlaubt, wie beispielsweise, dass ihre Geburt sich als sehr schwierig herausstellt und eine Operation erforderlich wird. (Denn) der Körper ist ein anvertrautes Gut für den Diener und er sollte nichts Riskantes an ihm machen, außer ein größerer Nutzen wird dadurch bezweckt, und es könnte sein, dass man denkt, dass kein Schaden in der Operation liegt und sich doch ein Schaden ergibt.

Zweitens: Die Mutter ist tot und das Kind ebenfalls. In diesem Fall ist die Durchführung einer Operation, um es rauszuholen, nicht erlaubt, da darin kein Nutzen liegt.

Drittens: Die Mutter lebt und das Kind ist tot. In diesem Fall ist die Durchführung einer Operation, um es rauszuholen, erlaubt, außer es wird ein Schaden für die Mutter befürchtet, denn das Offensichtliche - und Allah weiß es am besten - ist, dass das Kind, wenn es gestorben ist, nicht ohne Operation herauskommen kann. Wenn es in ihrem Bauch bleibt, würde es eine zukünftige Schwangerschaft verhindern und eine Erschwernis für sie darstellen, und es könnte sein, dass sie dann alleinstehend bleibt, wenn sie sich in der Wartezeit (der Scheidung) eines vorigen Ehemanns befindet.

Viertens: Die Mutter ist tot und das Kind lebt. Wenn keine Hoffnung darauf besteht, dass es lebt, dann ist die Durchführung einer Operation nicht erlaubt.

Wenn jedoch Hoffnung darauf besteht, dass es lebt und ein Teil des Kinds bereits rausgekommen ist, dann wird der Bauch der Mutter geöffnet, damit der Rest rauskommt. Und wenn nichts vom Kind herausgekommen ist, sagen unsere Gefährten - möge Allah mit ihnen barmherzig sein -: „Der Bauch der Mutter wird nicht geöffnet, damit das Kind herauskommt, denn das wäre eine Beschädigung.“ Und die korrekte Ansicht ist, dass der Bauch geöffnet wird, wenn es sonst nicht rausgeholt werden kann. Das ist die auserwählte Ansicht von Ibn Hubayrah. Und er sagte in „Al-Insaf“: „Das ist korrekter.“

Ich sage: Insbesondere in unserer heutigen Zeit stellt die Durchführung einer Operation keine Beschädigung dar, da der Bauch geöffnet und hierauf genäht wird und da die Unversehrtheit des Lebenden gewaltiger ist als die des Toten und da es verpflichtend ist, den Geschützten vor dem Untergang zu bewahren. Der Fötus ist ein geschützter Mensch und somit ist es verpflichtend, ihn zu erretten. Und Allah weiß es am besten.

Hinweis: In den bereits genannten Zuständen, in denen es erlaubt ist, die Schwangerschaft zu beenden, ist die Erlaubnis desjenigen erforderlich, dem das Kind zusteht, wie dem Ehemann.

Hier enden wir mit dem, was wir über dieses wichtige Thema schreiben wollten. Wir haben uns dabei auf die Grundlagen und Regeln dieser Angelegenheiten beschränkt. Was jedoch die Zweige und Feinheiten angeht und was den Frauen davon passiert, so ist dies ein Meer ohne Küste. Derjenige mit Tiefblick wird jedoch in der Lage sein, die Zweige zu ihrem Ursprung und die Feinheiten zu ihrer Gesamtheit und ihren Regeln zurückzuführen, und er kann (bei Fragen) von den einen Sachen auf Gleichartiges schließen.

Der Mufti sollte wissen, dass er ein Übermittler ist zwischen Allah und Seiner Schöpfung in der Überbringung von dem, womit Seine Gesandten kamen und in der Erklärung dessen für die Geschöpfe. Er sollte wissen, dass er über das befragt wird, was sich im Buch und der Sunnah befindet, da sie die zwei Quellen sind, die der Diener verstehen und nach denen er handeln muss. Alles, was dem Buch und der Sunnah widerspricht, ist falsch. Derjenige, der so etwas sagt, sollte abgewiesen werden und es ist nicht erlaubt, danach zu handeln. Derjenige, der so etwas sagt, könnte entschuldigt sein und ein Mujtahid, der für seinen Ijtihad belohnt wird, jedoch dürfen andere, die seinen Fehler kennen, dies nicht akzeptieren.

Der Mufti sollte seine Absicht aufrichtig für Allah - erhaben ist Er - fassen, Ihn bei jedem Ereignis um Hilfe bitten und Ihn - erhaben ist Er - um Standhaftigkeit und Erfolg zum Richtigen anrufen.

Außerdem sollte der Gegenstand seiner Betrachtung das Buch und die Sunnah sein, sodass er in diese schaut und recherchiert, oder in die Worte der Leute des Wissens, die einem zum Verständnis dieser (d.h. des Qurans und der Sunnah) verhelfen.

Wie oft ereignet sich eine Fragestellung, sodass der Mensch in den Worten der Leute des Wissens recherchiert, soweit er kann, und dann kein Urteil findet, welches ihm Ruhe gibt. Es könnte sogar sein, dass er überhaupt nichts zu der Fragestellung findet. Wenn er jedoch zum Quran und der Sunnah zurückkehrt, wird ihm das Urteil entsprechend (seiner) Aufrichtigkeit, dem Wissen und dem Verständnis schnell und deutlich klar.

Außerdem sollte der Mufti bei einer Schwierigkeit das Urteil hinauszögern und sich damit nicht beeilen. Wie viele Urteile wurden eilig gegeben und stellten sich kurz danach durch eine Recherche als falsch heraus, sodass er diese bereut? Und vielleicht kann er sein Urteil nicht mehr zurücknehmen!

Wenn die Menschen vom Mufti Bedachtheit kennen und dass er sich stets vergewissert, werden sie seinen Worten trauen und diese berücksichtigen. Wenn sie jedoch sehen, dass er eilig handelt - und der Eilige macht viele Fehler - dann trauen sie nicht den Urteilen, die er gibt. Somit hat er sich selbst und anderen das Wissen und das Gute, was er besitzt, aufgrund seiner Eile und seiner Fehler, verwehrt.

Wir bitten Allah darum, dass Er uns und unsere muslimischen Geschwister zum rechten Weg leitet und dass Er uns mit Seiner Fürsorge beschützt und dass Er uns mit Seinem Schutz vor dem Übel bewahrt - Er ist der Gütige und Edle. Und Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad und auf seinen Familienmitgliedern und all seinen Gefährten. Und alles Lob gebührt Allah, durch dessen Gnaden die rechtschaffenen Taten vervollkommnet werden.

Verfasst von dem Bedürftigen zu Allah

Muhammad As-Salih Al-'Uthaymin

Am Vormittag des Freitags,

den 14. Scha'ban 1392 n.H.

 

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Erstes Kapitel: Die Bedeutung der Menstruation und ihre Weisheit 5

Zweites Kapitel: Die Zeit (des Eintritts) der Menstruation und ihre Dauer 6

Drittes Kapitel: Unvorhergesehene Ereignisse während der Menstruation 18

Viertes Kapitel: Die Urteile (bzw. Regeln) in Bezug auf die Menstruation 23

Fünftes Kapitel: Die „Istihadah“ (also irregulären Blutungen) und ihre Urteile (bzw. Regeln) 46

Sechstes Kapitel: Der Wochenfluss (bzw. das Wochenbett) und seine Urteile 57

Siebtes Kapitel: Die Nutzung von Dingen, die die Menstruation verhindern oder verzögern und eine Schwangerschaft verhindern oder beenden 64

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de130v1.0 - 13/04/2026